480 8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
also die Verantwortlichkeit des Reichsbeamten nach $ 839 des BGB.
bestehen. Für den Schaden, welchen das Reich durch die im 81
Abs. 1 des Gesetzes bestimmte Verantwortlichkeit erleidet, kann es
von dem Beamten Ersatz verlangen. Dieser Ersatzanspruch verjährt
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch des
Dritten diesem gegenüber vom Reich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist. ($ 2). Für die Ansprüche gegen das Reich auf grund
dieses Gesetzes sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig; in letzter Instanz ent-
scheidet das Reichsgericht. ($ 3). Für die Beamten der Schutzgebiete
und der Angehörigen der Schutztruppen und der Besatzung von
Kiautschou tritt das Schutzgebiet an Stelle des Reichs'!); die Haftung
von Kommunalverbänden und anderen Verbänden des öffentlichen
Rechts in den Schutzgebieten für ihre Beamten, sowie für die Haftung
für farbige Beamte wird durch Verordnung des Reichskanzlers be-
stimmt. Diese Verordnungen sind dem Reichstage »zur Kenntnis-
nahme« vorzulegen. ($ 4). Reichsgesetze, welche für bestimmte Fälle
die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen,
bleiben unberührt. ($ 6). Angehörige eines ausländischen Staates
können Ansprüche gegen das Reich nur geltend machen, wenn die
Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung des ausländischen Staats oder
durch Staatsvertrag verbürgt ist. ($& 7).
2. Ersatzpflicht für Defekte.
Durch die 8$ 134—148 des Reichsbeamtengesetzes ist im engsten
Anschluß an die preußische Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-
sammlung S. 32) ein eigentümliches Verfahren zur Feststellung und
Beitreibung des Ersatzes für Defekte eingeführt worden ?), durch wel-
ches den höheren Reichsbehörden ermöglicht wird, ohne Beschreitung
des Rechtsweges die Ansprüche des Reichsfiskus gegen Reichsbeamte
geltend zu machen. Es liegt in dem Ermessen der zuständigen Be-
hörde, ob sie von dieser ausnahmsweisen Befugnis Gebrauch machen
will, anstatt die gerichtliche Klage anzustellen, und das Verfahren ist
nur zulässig unter den im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen ohne
analoge Ausdehnung derselben.
a) Der Begriff der Defekte ist gesetzlich nicht definiert, aber in
der Praxis des Verwaltungsrechts festgestellt. Man versteht darunler
den Fall, daß der tatsächliche Bestand einer Kasse oder eines Magazins
geringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand. Sogenannter Kassen-
defekt. Der Begriff des Defektes ist daher weiter als der der Unter-
1) Für die elsaß-lothringischen Beamten würde nach dem gleichen Grundsatz der
Landesfiskus an die Stelle des Reichsfiskus treten; das Gesetz soll aber auf diese
Beamten überhaupt keine Anwendung finden, weil sie angeblich keine Reichsbeamte
seien. Kommissionsbericht (Drucksache Nr. 366) S. 10.
2) Diese Bestimmungen sind — mit Ausnahme des Abs. 4 des $ 144 — durch
die Zivilprozeßordnung unberührt geblieben. Einführungsgesetz zur Zivilprozeßord-
nung $ 13.