Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 481 
schlagung; er umfaßt auch das Manko, welches durch Sorglosigkeit 
des Beamten, welchem die Obhut über die Kasse oder das Magazin 
obliegt, entstanden ist. Andererseits fällt aber nicht darunter der Fall, 
wenn der Beamte aus der Kasse oder dem Magazin Ausgaben gemacht 
hat, welche nicht hätten gemacht werden sollen, oder wenn er siean 
einen nicht gehörig legitimierten Empfänger gemacht hat u. dgl., wofern 
nur die Zahlung oder Verausgabung rechnungsmäßig erfolgt und mit 
Belägen nachgewiesen ist!. Sogenannter Rechnungsdefekt. Keinen 
Unterschied macht es, ob der Defekt Reichsvermögen betrifft oder 
Privatvermögen, welches von einer Reichsbehörde verwaltet wird ?), 
oder welches vermöge besonderer amtlicher Anordnung in den Ge- 
wahrsam eines Reichsbeamten gekommen ist?), z. B. Postsendungen 
oder hinterlegte Gegenstände. 
b) Die Feststellung der Defekte ist zunächst von derjenigen Be- 
hörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Auf- 
sicht über die Kasse oder das Magazin gehört. Diese Feststellung er- 
streckt sich zugleich darauf, ob ein Reichsbeamter und eventuell wel- 
cher Beamte für den Defekt zu haften hat und wie hoch bei einem 
Defekt an Materialien die zu erstattende Summe in Geld zu be- 
rechnen ist ®). 
Die Behörde hat einen motivierten Beschluß über den Betrag des 
Defektes, den zum Ersatz verpflichteten Beamten und den Grund 
seiner Verpflichtung abzufassen. Sind alle diese Punkte hinsichtlich 
eines Teiles des Defektes klar, während hinsichtlich eines anderen 
Teiles noch weitere Ermittlungen erforderlich sind, so kann der Be- 
schluß zunächst über den Teil abgefaßt werden unter Vorbehalt wei- 
terer Beschlüsse. Der Beschluß ist vollstreckbar, falls die Behörde 
die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde hat; in allen anderen 
Fällen bedarf der Beschluß der Prüfung und Genehmigung der vor- 
gesetzten höheren Reichsbehörde. Von dem Beschlusse ist der ober- 
sten Reichsbehörde unverzüglich Kenntnis zu geben, und es bleibt 
derselben in allen Fällen unbenommen, einzuschreiten und den Be- 
schluß selbst abzufassen oder zu berichtigen’). Durch diese Bestim- 
mungen sollen dem Beamten Garantien gegen den Mißbrauch der Be- 
fugnis zur einseitigen Feststellung des Defekts gegeben werden. 
c) Der Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum 
Ersatz des Defekts gerichtet werden gegen jeden Beamten, welcher 
der Unterschlagung als Täter oder Teilnehmer nach der Ueber- 
zeugung der Reichsbehörde überführt ist; ferner, sofern der Defekt 
nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde durch grobes Ver- 
1) Erkenntnis despreußischen Gerichtshofes zur Entschei- 
dung der Kompetenzkonflikte vom 25. Oktober 1856 (Justizministerialbl. 
S. 54). KanngießerS. 231; Pieper S. 336g. 
2) Reichsbeamtengesetz $ 134. 3) Ebendas. & 136. 
4) & 134, 135 des Gesetzes. 5) & 137—139 a. a. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.