482 5 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
sehen entstanden ist, gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse
u. s. w. zur Verwaltung übergeben war, auf Höhe des ganzen Defektes,
und gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Aus-
gabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassen-
geldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stel-
lung Teil zu nehmen hatte, auf Höhe des in seinen Gewahrsam ge-
kommenen Betrages !).
Trifft aber den Beamten ein nur mäßiges oder geringes Versehen,
so ist er zwar von der Pflicht zum Ersatz nicht frei, falls er nach den
zivilrechtlichen Bestimmungen dafür haftet; aber es muß der Weg des
gewöhnlichen Prozesses beschritten werden. Ebenso ist das Defekten-
verfahren unzulässig gegen die Erben des Beamten oder gegen Dritte,
welche infolge des Defektes bereichert sind, oder aus irgend einem
anderen Grunde für den Schadensersatz haften. Denn der Defekten-
beschluß kann nach 8 135 nur feststellen, »welcher Beamte« zu haften
hat. Dagegen macht es keinen Unterschied, ob der Beamte noch im
aktiven Dienste oder bereits pensioniert ist.
d) Der von der zuständigen Behörde abgefaßte Beschluß ist voll-
streckbar. In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, welche
Vollstreckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des
Defektes zu ergreifen sind.
Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Voll-
streckungsbeamten oder Hypothekenbehörden um Vollstreckung. Die-
selben haben der Requisition schleunig, ohne vorgängiges Zahlungs-
mandat zu genügen, falls kein Anstand obwaltet; auf eine Beurteilung
der Rechtmäßigkeit des Beschlusses einzugehen, sind sie nicht be-
fugt 2).
e) Dem Beamten, welcher durch Beschluß zur Erstattung des De-
fektes für verpflichtet erklärt wird, steht sowohl hinsichtlich des Be-
trages als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde
im Instanzenzug der Rechtsweg zu?).
Für die Anstellung der Klage besteht eine Präklusivfrist von einem
Jahre, die mit dem Tage beginnt, an welchem der Beschluß dem Be-
amten bekannt gemacht ist oder, falls der Beamte an seinem Wohn-
orte nicht zu treffen ist, an welchem der Beschluß abgefaßt ist. Ueber
die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen der Parteien hat das
1) 8 141 a.a. O. 2) 8 143 a.a. O.
3) Daß das Gericht zu prüfen hat, ob eine Ersatzverbindlichkeit überhaupt oder
in dem festgesetzten Betrage besteht, ist zweifellos; dagegen ist es fraglich, ob das
Gericht, ohne aufden Grund der Sache einzugehen, bloß darüber be-
finden darf, ob nach $ 141 überhaupt ein Defektenbeschluß rechtlich statthaft war.
Das Reichsoberhandelsgericht hat dies für das Gebiet des französischen Rechtes (El-
saß-Lothringen) verneint. Entscheidungen Bd. 20, S. 157. In demselben Sinne
hat das Reichsgericht, Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 12, S. 143fg. (auch
beiReger, Entscheidungen Bd. 6, S. 110 fg.) die Frage allgemein entschieden. Vgl.
darüber und über die Praxis in Preußen Pieper S. 355 ff.