8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 495
12. Auf die Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundesamts für das
Heimatswesen, des Rechnungshofes des Deutschen Reiches und auf
richterliche Militärjustizbeamte finden die Vorschriften des Reichsbe-
amtengesetzes über Disziplinarbestrafung keine Anwendung. Reichs-
gesetz $ 158, Abs. 1.
S 49. Die Rechte der Reichsbeaniten.
Aus dem Anstellungsvertrage erlangt der Beamte das Recht auf
Schutz in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, ferner auf Ersatz der
von ilım gemachten Auslagen und Verwendungen bei Besorgung der
Amtsgeschäfte, endlich der Regel nach (aber nicht notwendig) auf Ge-
währung des Lebensunterhaltes durch den Staat. Auch die Befugnis
die dem Amte entsprechenden Titel zu führen, kann hierher gezählt
werden ').
In allen diesen Beziehungen erweist sich das Staatsdienstverhältnis
vollkommen gleichartig mit anderen Gewalt- und Dienstverhältnissen,
und namentlich liegt die Analogie mit der Vassalität in ihrer ursprüng-
lichen Form vor Augen, welche ebenfalls wesentlich die Verpflich-
tung des Herrn zum Schutz und regelmäßig, aber nicht notwen-
dig, zur Gewährung des Unterhaltes (in der Form des Benefizium)
begründete.
Dagegen ist die weitverbreitete Lehre ?), daß der Beamte ein Recht
auf das Amt oder auf die mit dem Amt verbundene Gewalt und auf
die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse habe, völlig unrichtig. Die
obrigkeitlichen Rechte, welche der Beamte handhabt, sind nicht seine
Rechte, sondern Rechte des Staates; mitihrer Handhabung betätigt
er nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern er erfüllt eine ihm ob-
liegende Pflicht; er ist nicht das Subjekt dieser Rechte, sondern das
Instrument, vermittelst dessen der Staat dieselben ausübt°).
I. Das Recht auf Schutz.
Da der heutige Staat seiner wesentlichen Aufgabe gemäß alle seine
Angehörigen vor rechtswidrigen Angriffen schützt, so bedarf es keines
hierauf gerichteten speziellen Rechtes der Beamten. So weit aber der
Staat von seinen Beamten staatliche Dienste erfordert, ist er verbunden,
1) Nach Jellinek, System S. 180 erwirbt der Staatsdiener durch den Anstel-
lungsvertrag „den Anspruch, als solcher zu gelten, d. h. vom Staate anerkannt zu
werden“. Vgl. über dieses „Recht auf Anerkennung“ oben S. 331, Note 1.
2) Vgl. u.a. Seuffert, Verhältn. des Staates 8 64, S. 115; Gönner S. 219 ff.;
Leist, Staatsrecht 8 101, S. 3l4; Perthes S. 110ff.; Pözl im Staatswörterbuch
IX, S. 701; Zachariä DO, 8 139, S. 5l; GrotefendS 69, S. 713; Bluntschli,
Allg. Staatsrecht (4. Aufl.) II, S. 132, 133; O. Mayer II, S. 225fg.; Preuß, Städti-
sches Amtsrecht S. 100 ff.
3) Vgl. oben S. 366 ff.; zustimmend Schulze, Deutsches Staatsrecht I, S. 333;
G. Meyer, Staatsrecht 8 150; Jellinek S. 178fg.