498 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
wiesen. Dieser rechtlichen Natur entspricht es, daß der Anspruch
auf die Repräsentationsgelder erst mit dem Eintritt in die zur Reprä-
sentation verpflichtende Stelle beginnt und mit dem Ausscheiden aus
dieser Stelle durch Versetzung in eine andere Stelle oder durch Ver-
setzung in den einstweiligen Ruhestand (Stellung zur Disposition) er-
lischt !,, und daß selbst im Falle einer Beurlaubung die Gelder ganz
oder teilweise dem Vertreter überwiesen werden können ’?. Für die
Reichsbeamten werden die Fälle, in denen Repräsentationskosten zu
ersetzen sind, sowie die Höhe der Beträge durch den Reichsetat fest-
gestellt.
3. Tagegelder und Fuhrkosten bei dienstlicher Beschäfti-
gung der Beamten außerhalb ihres Wohnorts und Umzugskosten
im Falle ihrer Versetzung. Die Höhe der Beträge, welche zur Ver-
gütung dieser Kosten zu entrichten sind, wird durch eine im Einver-
nehmen mit dem Bundesrate zu erlassende Verordnung des Kaisers
geregelt. Reichsbeamtengesetz $ 18. Die jetzt geltenden Vorschriften
sind auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1910 (Reichsgesetzbl.
S. 947) in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. September
1910 (Reichsgesetzbl. S. 993) zusammengefaßt worden °).
a) Hinsichtlich der Höhe der Tagegelder werden sieben Klassen
von Reichsbeamten unterschieden mit Sätzen von 4 bis 35 Mk. täg-
lich (81, Abs. 1)*). Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten
und beendet, so werden die Tagegelder ermäßigt ($ 1, Abs. 2). Wird
ein etatsmäßig angestellter Reichsbeamter längere Zeit außerhalb seines
Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt, so kann die vorgesetzte Be-
hörde die Höhe der Tagegelder entsprechend ermäßigen; wenn nicht
etatsmäßig angestellte Reichsbeamte vorübergehend außerhalb ihres
Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt werden, so bestimmt in allen
Fällen die vorgesetzte Behörde die Höhe der Tagegelder (8 2).
b) Hinsichtlich der Fuhrkosten wird unterschieden, ob die
Dienstreisen auf Eisenbahnen oder Schiffen gemacht werden können
oder nicht und ob die Wegestrecken innerhalb oder außerhalb des
Reichsgebiets liegen. Hiernach und nach dem Range der Beamten
bestimmt sich die für das Kilometer zu zahlende Vergütung ($ 3 fi.).
Der Reichskanzler kann anderweitige Beträge festsetzen für Dienst-
reisen von Beamten, denen ein Amtsbezirk überwiesen ist oder die
durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen oder regelmäßig wie-
1) Vgl. Urteil des Reichsoberhandelsgerichts vom 16. Februar
1877, Entscheidungen Bd. 21, S. 383 fg., 388. Anders hinsichtlich der Ortszulagen
der Elsaß-Lothringer Beamten das Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juni 1882, Ent-
scheid. Bd. 7, S. 731g.
2) Verordn. vom 2. November 1874, $ 5, Reichsgesetzbl. S. 129.
3) Dazu sind Ausführungsbestimmungen ergangen durch Erlaß des Reichskanz-
lers v. 29. Sept. 1910, RGBl. S. 1071.
4) Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamte zu den unter I bis VII genannten
Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind. Verordn. $ 26.