Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

498 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 
wiesen. Dieser rechtlichen Natur entspricht es, daß der Anspruch 
auf die Repräsentationsgelder erst mit dem Eintritt in die zur Reprä- 
sentation verpflichtende Stelle beginnt und mit dem Ausscheiden aus 
dieser Stelle durch Versetzung in eine andere Stelle oder durch Ver- 
setzung in den einstweiligen Ruhestand (Stellung zur Disposition) er- 
lischt !,, und daß selbst im Falle einer Beurlaubung die Gelder ganz 
oder teilweise dem Vertreter überwiesen werden können ’?. Für die 
Reichsbeamten werden die Fälle, in denen Repräsentationskosten zu 
ersetzen sind, sowie die Höhe der Beträge durch den Reichsetat fest- 
gestellt. 
3. Tagegelder und Fuhrkosten bei dienstlicher Beschäfti- 
gung der Beamten außerhalb ihres Wohnorts und Umzugskosten 
im Falle ihrer Versetzung. Die Höhe der Beträge, welche zur Ver- 
gütung dieser Kosten zu entrichten sind, wird durch eine im Einver- 
nehmen mit dem Bundesrate zu erlassende Verordnung des Kaisers 
geregelt. Reichsbeamtengesetz $ 18. Die jetzt geltenden Vorschriften 
sind auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1910 (Reichsgesetzbl. 
S. 947) in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. September 
1910 (Reichsgesetzbl. S. 993) zusammengefaßt worden °). 
a) Hinsichtlich der Höhe der Tagegelder werden sieben Klassen 
von Reichsbeamten unterschieden mit Sätzen von 4 bis 35 Mk. täg- 
lich (81, Abs. 1)*). Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten 
und beendet, so werden die Tagegelder ermäßigt ($ 1, Abs. 2). Wird 
ein etatsmäßig angestellter Reichsbeamter längere Zeit außerhalb seines 
Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt, so kann die vorgesetzte Be- 
hörde die Höhe der Tagegelder entsprechend ermäßigen; wenn nicht 
etatsmäßig angestellte Reichsbeamte vorübergehend außerhalb ihres 
Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt werden, so bestimmt in allen 
Fällen die vorgesetzte Behörde die Höhe der Tagegelder (8 2). 
b) Hinsichtlich der Fuhrkosten wird unterschieden, ob die 
Dienstreisen auf Eisenbahnen oder Schiffen gemacht werden können 
oder nicht und ob die Wegestrecken innerhalb oder außerhalb des 
Reichsgebiets liegen. Hiernach und nach dem Range der Beamten 
bestimmt sich die für das Kilometer zu zahlende Vergütung ($ 3 fi.). 
Der Reichskanzler kann anderweitige Beträge festsetzen für Dienst- 
reisen von Beamten, denen ein Amtsbezirk überwiesen ist oder die 
durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen oder regelmäßig wie- 
1) Vgl. Urteil des Reichsoberhandelsgerichts vom 16. Februar 
1877, Entscheidungen Bd. 21, S. 383 fg., 388. Anders hinsichtlich der Ortszulagen 
der Elsaß-Lothringer Beamten das Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juni 1882, Ent- 
scheid. Bd. 7, S. 731g. 
2) Verordn. vom 2. November 1874, $ 5, Reichsgesetzbl. S. 129. 
3) Dazu sind Ausführungsbestimmungen ergangen durch Erlaß des Reichskanz- 
lers v. 29. Sept. 1910, RGBl. S. 1071. 
4) Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamte zu den unter I bis VII genannten 
Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind. Verordn. $ 26.
	        
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