500 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
d) Da diese Vorschriften nicht für alle Dienstzweige angemessen
sind, teils wegen der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Dienstreisen,
teils wegen der großen Entfernung der dienstlichen Wohnsitze oder
wegen besonderer Verhältnisse des Dienstes, so sind für gewisse Kate-
gorien von Beamten besondere Verordnungen vom gleichen Tage er-
gangen ').
4. Unter dem Namen Funktionszulagen erhalten nach
Maßgabe des Etats mehrere Reichsbeamte Geldbeträge, welche teils
Pauschsummen für Bureaukosten u. dgl. Auslagen, teils Vergütungen
für besondere Mühewaltungen sind, denen sich der Beamte neben den
eigentlichen Geschäften seines Amtes unterzieht. Denselben Charakter
haben die sogenannten Remunerationen. Von dem Gehalt
unterscheiden sie sich dadurch, daß sie eine Vergütung für aufge-
wendete Arbeit sind. Endlich werden in gewissen Fällen den Be-
amten sogenannte Ortszulagen gewährt; sie sind ein Ersatz dafür,
daß der Beamte ein notwendiges Domizil hat, mithin den leuerungs-
verhältnissen des Ortes, wo sein dienstlicher Wohnsitz ist, sich nicht
entziehen kann.
II. DerAnspruch auflLebensunterhalt?).
1. Da die Beamten gewöhnlich ihre ganze Lebenstätigkeit dem
Dienste widmen, daher neben dem Staatsdienst keinen Erwerbsberuf
haben können, so übernimmt der Staat regelmäßig die Verpflichtung,
sie standesmäßig zu unterhalten. Für den Begriff des
Staatsdienerverhältnisses ist dies zwar nicht wesentlich, es gibt auch
unbesoldete Staats- und Reichsbeamte; die überwiegende Mehrzahl
der Reichsbeamten, sowie der Staatsbeamten, erhält jedoch eine Be-
soldung. Es bedarf gegenwärtig keiner Ausführung mehr, daß die Be-
soldung keine Lohnzahlung ist, wie sie der Dienstmiete entspricht;
die Besoldung ist vielmehr eine mit der Verwaltung eines Amtes ver-
bundene Rente, mittelst deren der Staat den Beamten alimentiert °).
1) Diese Beamten sind die Reichskommissare für das Auswanderungswesen und
die Beamten der Kanalverwaltung, RGBl. 1910, S. 1000; die Reichseisenbahn-Beamten
S. 1002; die Post- und Telegraphen-Beamten S. 1006; und die gesandtschaftlichen und
Konsularbeamten S. 1008.
2) Vgl. Harseim, Art. „Besoldung“ in v. Stengels Wörterbuch I, S. 184. Die
besonderen für Militärpersonen bestehenden Vorschriften werden unten beim Militär-
wesen dargestellt.
3) Vgl.v. Gerber, Grundzüge 836, Notell; Bluntschlill,S.134; Schulze,
Preuß. Staatsrecht I, S. 336; Eccius, Preuß. Privatrecht (5. Aufl.) II, 8 141, Note 13;
vgl. jetzt auch Ihering, Zweck im Recht I, S. 201; G. Meyer, Staatsrecht $ 150;
Zorn], S. 318; Löning, Verwaltungsrecht S. 131; Leonil, S. 15; Harseim
a.2.0.; Jellinek S.182; Pieper S.25fg. u.a. Gegen diese Ansicht erklärt sich
Seydel, Bayer. Staatsrecht II, S. 237 ff.; er erkennt aber an, daß aus der öffentlich-
rechtlichen Natur der Gehaltsleistung sich gewisse Rechtssätze erklären, „welche
bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Alimentation ähnlich sind“; ferner OÖ. Mayer
im Archiv für öffentl. Recht Bd. 3, S. 70fg., und Verwaltungsrecht II, S. 249. Der