Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

504 $S 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 
halts bewilligt werden !). Einen Rechtsanspruch auf die vorgeschriebene 
Gehaltsfestsetzung und die Gewährung der Dienstalterszulagen haben 
nur die richterlichen Beamten; nur die letzteren können daher den 
Anspruch im Wege der Klage geltend machen?). Daraus ist aber nicht 
zu folgern, daß die Besoldungsordnung nur eine Verwaltungsvorschrift 
sei; sie begründet für die obersten Behörden gesetzliche Pflichten und 
für die Beamten gesetzliche, wenngleich nicht klagbare Ansprüche. 
Der Beamte ist über die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters so- 
wie über die Gewährung oder Versagung einer Dienstalterszulage schrift- 
lich zu benachrichtigen ; eine Dienstalterszulage kann versagt werden, 
wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Be- 
amten eine erhebliche Ausstellung vorliegt; vor der Verfügung ist dem 
Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtig- 
ten Maßregel zu äußern; wird die Versagung verfügt, so sind dem 
Beamten die Gründe hierfür zu eröffnen und dem Beamten steht gegen 
die Verfügung, sofern sie nicht von der obersten Reichsbehörde er- 
lassen ist, die Beschwerde an diese zu. (Ges. & 12.) 
b) Der Wohnungsgeldzuschuß. Anspruch darauf haben 
die etatsmäßigen Reichsbeamten, welche ihren dienstlichen Wohnsitz 
im Deutschen Reiche haben’), mit Ausnahme derjenigen, welche im 
Reichsdienste nur ein Nebenamt bekleiden. Der Jahresbetrag bestimmt 
sich einerseits nach dem von dem Beamten bekleideten Amte, anderer- 
seits nach den Wohnungspreisen der Orte, in welchen die Behörden 
ihren Sitz haben. In der ersten Beziehung sind die Beamten in sechs 
Tarifklassen eingeteilt und in der Besoldungsordnung I ist bei jeder 
Gehaltsklasse zugleich die Tarifklasse angegeben; ebenso sind die Orte 
in fünf Klassen geteilt und in der Beilage VI zum Besoldungsgesetz in 
alphabetischer Ordnung aufgeführt *).. Der hiernach sich ergebende 
Jahresbetrag ist in der Beilage V festgestellt. 
Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh- 
nungsgeldzuschuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchsten 
Satz Anspruch gibt ($ 32). Wird die Besoldung eines Beamten teils 
aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bezahlt, so erhält der Beamte 
1) Bes. Ges. $ 10. Die Besoldungsordn. I enthält in 70 Klassen das Anfangs- 
und Höchstgehalt und die Stufen der Gehaltserhöhung. 
2) Ges. $ 11, Abs. 2. Der Anspruch ruht, solange ein Disziplinarverfahren oder 
ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt. 
3) Ausgeschlossen sind demnach die gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und 
andere Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz im Auslande ist, mit Ausnahme 
der etatsmäßigen Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen, welche 
ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben. Ges. $ 28, Abs. 2. 
4) Welcher Ortsklasse ein außerhalb des D. Reichs gelegener Ort zuzuweisen 
ist, bestimmt der Reichskanzler. Das Ortsklassenverzeichnis ist von Zeit zu Zeit zu 
revidieren; die nächste Revision soll mit Wirkung vom 1. April 1918 erfolgen. In 
der Zwischenzeit kann der Bundesrat in besonderen Ausnahmefällen Abänderungen 
anordnen. Die vom Reichskanzler oder dem Bundesrat getroffenen Anordnungen 
sind dem Reichstage mitzuteilen. Bes. Ges. $ 30.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.