Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

508 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 
angehörigkeit verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung derselben, und 
wenn ein Pensionär in den Reichsdienst oder in den Staatsdienst eines 
Bundesgliedes wieder eintritt, insoweit der Betrag seines neuen Dienst- 
einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von 
ihm vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt '). 
Für die Mitglieder des Reichsgerichts kommen hinsichtlich der 
Pension an Stelle der Vorschriften des Beamtengesetzes die speziellen 
Bestimmungen im $130 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Anwendung). 
Wenn Beamte der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und 
der kaiserlichen Marine in Betrieben beschäftigt sind, welche reichs- 
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegen, so erhalten sie, wenn sie 
infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles dauernd 
dienstunfähig werden, eine Pension von zwei Dritteln ihres jährlichen 
Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter reichsgesetz- 
licher Vorschrift ein höherer Betrag zusteht. Wenn sie vorübergehend 
völlig erwerbsunfähig werden, erhalten sie für die Dauer der Erwerbsun- 
fähigkeit eine Pension von gleicher Höhe; werden sie teilweise erwerbs- 
unfähig, so erhalten sie einen nach dem Maße der verbliebenen Erwerbs- 
fähigkeit zu bemessenden Bruchteil der Pension. Ist der Verletzte infolge 
des Unfalls nicht nur völlig dienst- oder erwerbsunfähig, sondern auch 
derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht 
bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis 
zum vollen Betrage des Diensteinkommens zu erhöhen. Außerdem 
sind ihnen die Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen’). 
6. Endlich erstreckt sich die Pflicht des Reiches zum Unterhalte 
seiner Beamten teilweise auch auf die Hinterbliebenen derselben, welche 
nicht im Augenblicke des Todes des Beamten in eine hilflose Lage 
versetzt werden sollen. Unter den Hinterbliebenen sind nicht die 
Erben zu verstehen, sondern Verwandte, für welche der Beamte der 
mutmaßliche Ernährer war. Ein gesetzliches Recht auf die zu gewäh- 
renden Leistungen haben nur die Witwe und eheliche oder legi- 
timierte Nachkommen; es kann jedoch mit Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde in Ermangelung dieser Angehörigen die Leistung 
1) Reichsgesetz & 57—60. Erkenntnis des Reichsgerichts vom 17. September 
1891 (Entscheid. Bd. 28, S. 80 ff.). 
2) 8 130 ist abgeändert worden durch das Reichsgesetz v. 22. Mai 1910 (Reichs- 
gesetzbl. S. 767). Nach vollendetem 65. Lebensjahr ist der Anspruch auf Pensionie- 
rung nicht mehr durch Dienstunfähigkeit bedingt. 
3) Reichsgesetz vom 18. Juni 1901, 8 1 (Reichsgesetzbl. S. 211). Das 
Gesetz ist an die Stelle des Reichsgesetzes v. 15. März 1886 (Reichsgesetzbl. S. 53) 
getreten; es enthält die näheren Vorschriften über das der Pensionsberechnung zu 
srunde zu legende Diensteinkommen ($ 4), über das rechtliche Verhältnis zu den 
Krankenkassen ($ 6) und zu dem aus dem Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 Ver- 
pflichteten (8 12), über Geltendmachung, Verlust, Präkludierung des Anspruchs ($ 7 fg.) 
und erklärt im allgemeinen die Vorschriften über Pension für anwendbar auf die An- 
sprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden (8 9).
	        
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