Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 517 
auf politischen Erwägungen beruhende, gesetzlich ausgesprochene 
Selbstbeschränkung des Staates, welche für die Regierung aller- 
dings maßgebend und bindend ist wie jeder gesetzlich erklärte 
Staatswille. 
Von diesem Gesichtspunkte aus ergibt sich eine Unterscheidung 
zwischen den rechtlichen Schranken, welche der Disposition der Regie- 
rung über die Beamten aus Gründen des öffentlichen Rechtes gezogen 
sind, und den tatsächlichen Schranken, welche durch die auf dem 
Anstellungsvertrage beruhenden Rechte des Beamten gegeben sind. 
Diese tatsächlichen Schranken bestehen nur darin, daß die Regierung 
dem Beamten, falls sie ihm das Amt abnimmt, das ihm gebührende 
Diensteinkommen fortgewähren muß und daß sie seine Ehre nicht 
durch eine Degradation antasten darf; die rechtlichen Schranken da- 
gegen bestimmen die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen 
der Regierung es gestattet oder geboten ist, einem Beamten die Führung 
eines Amtes zu entziehen. Es sind in dieser Beziehung folgende Fälle 
zu unterscheiden. 
I. Versetzungineinanderes Amt. 
1. Jeder Reichsbeamte muß sich die Versetzung in ein anderes 
Amt gefallen lassen, wenn dasselbe von nicht geringerem Range und 
etatsmäßigem Diensteinkommen ist (Reichsgesetz $ 23). Die Umzugs- 
kosten sind dem Beamten zu vergüten. 
Unter dem Range ist der dienstliche Rang des Amtes zu ver- 
stehen; der sogenannte persönliche Rang ist auch hier rechtlich un- 
erheblich und der Beamte ist nicht genötigt, in eine niedrigere Stelle 
einzutreten, wenngleich ihm zugesichert wird, daß er persönlich auch 
fortan zu den Räten der oder jener »Klasse« gehören soll. Unter 
dem Diensteinkommen ist, wie oben ausgeführt wurde, die 
Entschädigung für besondere Dienstunkosten nicht mit begriffen und 
ebensowenig kommt es in Betracht, ob dem Beamten durch die Ver- 
seizung die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen 
wird oder der Wohnungsgeldzuschuß sich verringert. 
2. Die Regierung ist berechtigt, die Versetzung zu verfügen, »wenn 
es das dienstliche Bedürfnis erfordert«, d. h. sie ist hierin unbe- 
schränkt, da sie allein über die Bedürfnisse des Dienstes zu entschei- 
den hat. 
3. Das Recht der Reichsregierung ist auch den mittelbaren Be- 
amten gegenüber ohne Einschränkung anerkannt; sie haben daher 
kein Recht des Widerspruchs, wenn sie in das Gebiet eines anderen 
Bundesstaates versetzt werden. Zu unterscheiden davon ist das Ver- 
hältnis des Reiches zur Regierung des Einzelstaates. Der Staat, aus 
dessen Gebiet der Beamte versetzt wird, hat kein Widerspruchsrecht, 
daß ihm der Beamte durch Versetzung nicht entzogen werde; dagegen 
kann die Versetzung nicht in ein solches Amt erfolgen, dessen Be-
	        
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