8 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 517
auf politischen Erwägungen beruhende, gesetzlich ausgesprochene
Selbstbeschränkung des Staates, welche für die Regierung aller-
dings maßgebend und bindend ist wie jeder gesetzlich erklärte
Staatswille.
Von diesem Gesichtspunkte aus ergibt sich eine Unterscheidung
zwischen den rechtlichen Schranken, welche der Disposition der Regie-
rung über die Beamten aus Gründen des öffentlichen Rechtes gezogen
sind, und den tatsächlichen Schranken, welche durch die auf dem
Anstellungsvertrage beruhenden Rechte des Beamten gegeben sind.
Diese tatsächlichen Schranken bestehen nur darin, daß die Regierung
dem Beamten, falls sie ihm das Amt abnimmt, das ihm gebührende
Diensteinkommen fortgewähren muß und daß sie seine Ehre nicht
durch eine Degradation antasten darf; die rechtlichen Schranken da-
gegen bestimmen die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen
der Regierung es gestattet oder geboten ist, einem Beamten die Führung
eines Amtes zu entziehen. Es sind in dieser Beziehung folgende Fälle
zu unterscheiden.
I. Versetzungineinanderes Amt.
1. Jeder Reichsbeamte muß sich die Versetzung in ein anderes
Amt gefallen lassen, wenn dasselbe von nicht geringerem Range und
etatsmäßigem Diensteinkommen ist (Reichsgesetz $ 23). Die Umzugs-
kosten sind dem Beamten zu vergüten.
Unter dem Range ist der dienstliche Rang des Amtes zu ver-
stehen; der sogenannte persönliche Rang ist auch hier rechtlich un-
erheblich und der Beamte ist nicht genötigt, in eine niedrigere Stelle
einzutreten, wenngleich ihm zugesichert wird, daß er persönlich auch
fortan zu den Räten der oder jener »Klasse« gehören soll. Unter
dem Diensteinkommen ist, wie oben ausgeführt wurde, die
Entschädigung für besondere Dienstunkosten nicht mit begriffen und
ebensowenig kommt es in Betracht, ob dem Beamten durch die Ver-
seizung die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen
wird oder der Wohnungsgeldzuschuß sich verringert.
2. Die Regierung ist berechtigt, die Versetzung zu verfügen, »wenn
es das dienstliche Bedürfnis erfordert«, d. h. sie ist hierin unbe-
schränkt, da sie allein über die Bedürfnisse des Dienstes zu entschei-
den hat.
3. Das Recht der Reichsregierung ist auch den mittelbaren Be-
amten gegenüber ohne Einschränkung anerkannt; sie haben daher
kein Recht des Widerspruchs, wenn sie in das Gebiet eines anderen
Bundesstaates versetzt werden. Zu unterscheiden davon ist das Ver-
hältnis des Reiches zur Regierung des Einzelstaates. Der Staat, aus
dessen Gebiet der Beamte versetzt wird, hat kein Widerspruchsrecht,
daß ihm der Beamte durch Versetzung nicht entzogen werde; dagegen
kann die Versetzung nicht in ein solches Amt erfolgen, dessen Be-