Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

518 8 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 
setzung dem Einzelstaat, nicht dem Reich zusteht, ohne Zustimmung 
des Einzelstaats. 
4. Die Mitglieder des Reichsgerichts, des Bundesamts für das 
Heimatswesen und des Rechnungshofes und richterliche Militärjustiz- 
beamte können nicht ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt ver- 
setzt werden '!). 
9. Ueber die Voraussetzungen und Wirkungen der Strafver- 
setzung vgl. oben S. 4% fg. 
II. Einstweilige Versetzungin den Ruhestand. 
(Stellung zur Disposition.) 
1. Die Reichsregierung ist befugt, 
a) jeden Reichsbeamten einstweilig in den Ruhestand zu ver- 
setzen, wenn das von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung 
der Reichsbehörden aufhört (Reichsbeamtengesetz $ 24). 
Soweit zu einer solchen Umbildung ein Gesetz erforderlich ist, 
bildet der Erlaß desselben daher eine Voraussetzung für die Stellung 
zur Disposition. 
b) Jederzeit, auch ohne daß die erwähnte Voraussetzung gegeben 
ist, können durch kaiserliche Verfügung gewisse Beamte einstweilig in 
den Ruhestand versetzt werden, »bei denen eine fortdauernde Ueber- 
einstimmung in prinzipiellen Ansichten mit der leitenden Autorität 
notwendig ist«e 2). Nach dem $ 25 des Gesetzes sind es folgende: 
der Reichskanzler; 
die Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre; 
Direktoren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler un- 
mittelbar unterstellten obersten Reichsbehörden, in der Reichs- 
kanzlei und in den Ministerien, 
die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der 
Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, 
die Militär- und Marine-Intendanten, die Ressortdirektoren für 
Schiffbau und die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der 
Kaiserlichen Marine, 
die Vorsteher der diplomatischen Missionen und die Konsuln 
sowie die Legationssekretäre. 
Außerdem der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte (Gerichts- 
verfassungsgesetz $ 150); der Obermilitäranwalt und die Militäranwälte 
(Militärstrafgerichtsordnung $ 107, Abs. 2); in der Verwaltung Elsaß- 
1) Reichsbeamtengesetz 8 158; Gerichtverfassungsgesetz 8 8, Abs. 1; Gesetz vom 
6. Juni 1870, 8 43; preuß. Gesetz vom 27. März 1872, $ 5 (über die Oberrechnungs- 
kammer). Militärstrafgerichtsordnung $ 96. Gesetz vom 1. Dezember 1898, $ 32 (rich- 
terliche Militärjustizbeamte). Dasselbe gilt von den richterlichen Beamten in Elsaß- 
Lothringen; ferner von den Professoren der Universität Straßburg. Gesetz v. 18. Juni 
1890, $ 2 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 37). 
2) So sagen die Motive zum Beamtengesetz von 1873, S. 35.
	        
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