S 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 521
denes gerichtliches Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes
kraft des Gesetzes nach sich zieht '. Die Suspension dauert so lange,
bis entweder das Urteil seine Rechtskraft erlangt oder bis zum Ablauf
des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils
höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer
anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird; falls aber das
rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe lautet, bis das Urteil voll-
streckt ist ?).
y) Wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige
Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. Die
Suspension dauert, bis die in der Disziplinarsache ergangene Entschei-
dung die Rechtskraft erlangt °).
ö) Gegen die Mitglieder des Reichsgerichtes und des Reichsmilitär-
gerichtes und des Bundesamtes für das Heimatwesen tritt von Rechts
wegen die vorläufige Dienstenthebung nur ein, wenn die Untersuchungs-
haft gegen sie verhängt wird ®).
Hinsichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die Vor-
schriften des preußischen Gesetzes vom 27. März 1872, hinsichtlich der
richterlichen Militärjustizbeamten die Vorschriften des Gesetzes vom
1. Dezember 1898 8 30, 31 zur Anwendung).
b) Durch Verfügung der obersten Reichsbehörde
kann ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn gegen
ihn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder die Einleitung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens (8 84) verfügt wird. Auch im Laufe
des einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entschei-
dung kann diese Verfügung noch getroffen werden °).
Gegen ein Mitglied des Reichsgerichtes kann, wenn wegen eines
Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, die vor-
läufige Enthebung vom Amte nach Anhörung des ÖOberreichsanwaltes
durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts ausgesprochen werden °).
Für die Mitglieder des Bundesamtes für das Heimatswesen steht die-
selbe Befugnis dem Plenum des Bundesamtes zu ®). Hinsichtlich der
Mitglieder des Reichsmilitärgerichts vgl. Gesetz vom 1. Dezember
1898, 8 30.
c) Wenn Gefahr im Verzugeist, kann einem Beamten
auch von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht
ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig unter-
sagt werden. Es ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde
ı 8 125, Nr. 1. Vgl. den folgenden Paragraphen.
2) 8 126, Abs. 1 und 2.
3) $ 125, Nr. 2, 8 126, Abs. 8.
4) Gerichtsverfassungsgesetz $ 129, Abs. 2; Reichsgesetz vom 6. Juni 1870, $ 43.
Reichsgesetz vom 1. Dezember 1898, 8 30.
5) Reichsbeamtengesetz $ 158.
6) Reichsgesetz 8 127. 7) Gerichtsverfassungsgesetz 8 129, Abs. 1.
8) Gesetz vom 6. Juni 1870, $ 43.