532 853. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.
Die Beschränkungen derBeschlagnahme von Gehalt,
Wartegeld, Pensionen u. s. w. sind bereits oben erwähnt worden;
ebenso die aus der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hervorgehenden
besonderen Vorschriften über die Vernehmung der Beamten als Zeu-
gen und Sachverständige. Der Vollständigkeit wegen mag
ferner hier darauf hingewiesen werden, daß Reichsbeamte, welche
jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können (siehe
oben S. 518), zu dem Amte eines Schöffen oder eines Geschworenen
nicht berufen werden sollen !).
Zu den direkten Staatssteuern dürfen Reichsbeamte nur
in demjenigen Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren
dienstlichen Wohnsitz haben ?); dieser Grundsatz findet auch auf ihr
Diensteinkommen, Wartegeld, Pension u. s. w. Anwendung?). Aus-
genommen ist jedoch der Grundbesitz und Gewerbebetrieb, der nur
in demjenigen Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird *%). Hinsichtlich der
Kommunalbesteuerung ist die besondere Bestimmung ergan-
gen, daß in Gemeinden, welche eine Mietssteuer erheben, für die Dienst-
wohnungen der Reichsbeamten der Mietswert nicht höher als auf
15 Prozent des baren Gehalts dieser Beamten bemessen werden darf,
und daß bei Feststellung des baren Gehaltes die Repräsentationsgelder
außer Ansatz bleiben °).
Im übrigen ist die Tatsache, daß die Rechtsverhältnisse‘ der
Reichsbeamten in einzelnen Beziehungen durch die Landesgesetze
normiert werden, ebenso eine Folge des bundesstaatlichen
Charakters des Reiches, wie die gegenüberstehende Tatsache, daß die
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in zahlreichen Punkten durch
Reichsgesetze geregelt sind.
1) Gerichtsverfassungsgesetz $ 34, 85, Abs. 2.
2) Doppelsteuerges. v. 22. März 1909, $ 2, Abs. 3 (Reichsgesetzbl. S. 332).
3) Seydel in Hirths Annalen 1876, S. 179; G. Meyer, Verwaltungsrecht II,
$& 252. Bei Wartegeld- und Pensionsempfängern entscheidet natürlich der Wohnsitz,
da sie einen dienstlichen Wohnsitz nicht haben.
4) Doppelsteuergesetz $& 3.
5) Reichsgesetz vom 31. Mai 1881 (Reichsgesetzbl. S. 99). Das Gesetz hat fast
nur fürBerlin praktische Bedeutung. Ueber den eigentümlichen Anlaß seiner Ent-
stehung vgl. die Stenogr. Berichte 1881, S. 159—176 und S. 889 ff.
Berichtigung. S. 176, Note 2 lies „bis zum vollendeten 25. Lebensjahre“.
Der Kommentar zur Reichsverfassung von Dambitsch ist mir leider erst nach Ab-
schluß des Manuskripts zugegangen und konnte in diesem Bande nicht mehr berück-
sichtigt werden.