Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

532 853. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 
Die Beschränkungen derBeschlagnahme von Gehalt, 
Wartegeld, Pensionen u. s. w. sind bereits oben erwähnt worden; 
ebenso die aus der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hervorgehenden 
besonderen Vorschriften über die Vernehmung der Beamten als Zeu- 
gen und Sachverständige. Der Vollständigkeit wegen mag 
ferner hier darauf hingewiesen werden, daß Reichsbeamte, welche 
jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können (siehe 
oben S. 518), zu dem Amte eines Schöffen oder eines Geschworenen 
nicht berufen werden sollen !). 
Zu den direkten Staatssteuern dürfen Reichsbeamte nur 
in demjenigen Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben ?); dieser Grundsatz findet auch auf ihr 
Diensteinkommen, Wartegeld, Pension u. s. w. Anwendung?). Aus- 
genommen ist jedoch der Grundbesitz und Gewerbebetrieb, der nur 
in demjenigen Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der 
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird *%). Hinsichtlich der 
Kommunalbesteuerung ist die besondere Bestimmung ergan- 
gen, daß in Gemeinden, welche eine Mietssteuer erheben, für die Dienst- 
wohnungen der Reichsbeamten der Mietswert nicht höher als auf 
15 Prozent des baren Gehalts dieser Beamten bemessen werden darf, 
und daß bei Feststellung des baren Gehaltes die Repräsentationsgelder 
außer Ansatz bleiben °). 
Im übrigen ist die Tatsache, daß die Rechtsverhältnisse‘ der 
Reichsbeamten in einzelnen Beziehungen durch die Landesgesetze 
normiert werden, ebenso eine Folge des bundesstaatlichen 
Charakters des Reiches, wie die gegenüberstehende Tatsache, daß die 
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in zahlreichen Punkten durch 
Reichsgesetze geregelt sind. 
1) Gerichtsverfassungsgesetz $ 34, 85, Abs. 2. 
2) Doppelsteuerges. v. 22. März 1909, $ 2, Abs. 3 (Reichsgesetzbl. S. 332). 
3) Seydel in Hirths Annalen 1876, S. 179; G. Meyer, Verwaltungsrecht II, 
$& 252. Bei Wartegeld- und Pensionsempfängern entscheidet natürlich der Wohnsitz, 
da sie einen dienstlichen Wohnsitz nicht haben. 
4) Doppelsteuergesetz $& 3. 
5) Reichsgesetz vom 31. Mai 1881 (Reichsgesetzbl. S. 99). Das Gesetz hat fast 
nur fürBerlin praktische Bedeutung. Ueber den eigentümlichen Anlaß seiner Ent- 
stehung vgl. die Stenogr. Berichte 1881, S. 159—176 und S. 889 ff. 
Berichtigung. S. 176, Note 2 lies „bis zum vollendeten 25. Lebensjahre“. 
Der Kommentar zur Reichsverfassung von Dambitsch ist mir leider erst nach Ab- 
schluß des Manuskripts zugegangen und konnte in diesem Bande nicht mehr berück- 
sichtigt werden.
	        
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