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über 15% bis 20 m, bei Schachtabteufen, Ueberhauen und Abhauen
nur bis zu 15 m zulässig.
§ 73.
1. Wetterscheider aus Segeltuch und ähnlichen Stoffen dürfen
ohne Genehmigung des Revierbeamten nur bis auf 100 m Länge
verwendet werden.
2. Einen Betriebspunkt lediglich durch ausblasende Druckluft
zu bewettern, ist verboten, soweit der Revierbeamte keine Aus-
nahme gestattet.
Alte Baue.
8 74.
In alten oder gestundeten Bauen auftretende schlagende oder
andere schädliche Wetter sind durch Abschließung oder Vewetterung
dieser Räume unschädlich zu machen.
Wettertüren.
9 75.
1. Wettertüren sind selbstschließend einzurichten oder durch einen
Türhüter zu bedienen.
2. Ueberflüssig gewordene Wettertüren sind auszuhängen.
3. Das unbefugte Festlegen geöffneter Wettertüren ist verboten.
4. Wettertücher sind als Wettertüren nur zulässig, wenn der
Gebirgsdruck das Aufstellen von Wettertüren untuulich macht. In
diesem Falle sind mindestens zwei Wettertücher in solcher Ent-
fernung von einander aufzuhängen, daß bei der Förderung stets
ein Tuch geschlossen ist.
8 76.
Wo lebhafter Verkehr durch eine Wettertür stattfindet oder wo
durch ein zeitweiliges Offenstehen einer Tür die unausgesetzte Zu—
führung ausreichender Wettermengen zu den Betriebspunkten be—
einträchtigt werden kann, müssen zwei oder mehr Wettertüren in
einer solchen Entfernung von einander aufgestellt werden, daß sie