Object: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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über 15% bis 20 m, bei Schachtabteufen, Ueberhauen und Abhauen 
nur bis zu 15 m zulässig. 
§ 73. 
1. Wetterscheider aus Segeltuch und ähnlichen Stoffen dürfen 
ohne Genehmigung des Revierbeamten nur bis auf 100 m Länge 
verwendet werden. 
2. Einen Betriebspunkt lediglich durch ausblasende Druckluft 
zu bewettern, ist verboten, soweit der Revierbeamte keine Aus- 
nahme gestattet. 
Alte Baue. 
8 74. 
In alten oder gestundeten Bauen auftretende schlagende oder 
andere schädliche Wetter sind durch Abschließung oder Vewetterung 
dieser Räume unschädlich zu machen. 
Wettertüren. 
9 75. 
1. Wettertüren sind selbstschließend einzurichten oder durch einen 
Türhüter zu bedienen. 
2. Ueberflüssig gewordene Wettertüren sind auszuhängen. 
3. Das unbefugte Festlegen geöffneter Wettertüren ist verboten. 
4. Wettertücher sind als Wettertüren nur zulässig, wenn der 
Gebirgsdruck das Aufstellen von Wettertüren untuulich macht. In 
diesem Falle sind mindestens zwei Wettertücher in solcher Ent- 
fernung von einander aufzuhängen, daß bei der Förderung stets 
ein Tuch geschlossen ist. 
8 76. 
Wo lebhafter Verkehr durch eine Wettertür stattfindet oder wo 
durch ein zeitweiliges Offenstehen einer Tür die unausgesetzte Zu— 
führung ausreichender Wettermengen zu den Betriebspunkten be— 
einträchtigt werden kann, müssen zwei oder mehr Wettertüren in 
einer solchen Entfernung von einander aufgestellt werden, daß sie
	        
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