Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  7.  Staatenbund  und  Bundesstaat.  57

Rechtssubjekt,  die  Sozietät  ein  Rechtsverhältnis.  So  ist
auch  der  Staatenbund  ein  Rechtsverhältnis  unter  Staaten,  also  kein
Rechtssubjekt;  der  Staat  dagegen  eine  organisierte  Einheit,  eine  Person,
also  kein  Rechtsverhältnis.  Selbstverständlich  schließt  dies  nicht  aus,
daß  zwischen  dem  Staat  und  seinen  Mitgliedern  Rechtsverhältnisse  bestehen,
  wie  auch  zwischen  den  Korporationen  des  Privatrechts  und
ihren  Mitgliedern.  Der  Staatenverein,  mögen  demselben  noch  so  weitreichende
  und  wichtige  staatliche  Aufgaben  zugewiesen  sein,  ist  seiner
juristischen  Natur  nach  kein  Gebilde  des  Staatsrechts,  sondern  des
Völkerrechts;  jeder  Staat  dagegen,  mag  sein  Gefüge  noch  so  locker  und
der  Zusammenhang  seiner  Glieder  noch  so  lose  sein,  schließt,  soweit
die  staatliche  Organisation  reicht,  die  Anwendung  völkerrechtlicher
Grundsätze  aus.  Die  rechtliche  Grundlage  des  Staatenvereins  wie  der
Sozietät  ist  der  Vertrag,  die  rechtliche  Grundlage  des  Staates  wie  der
Korporation  des  Privatrechts  ist  die  Verfassung,  das  Statut.

Die  juristische  Persönlichkeit  des  Staates  besteht  darin,  daß  der
Staat  eigene  Herrschaftsrechte  behufs  Durchführung  seiner  Aufgaben
  und  Pflichten  und  einen  selbständigen  Herrschaftswillen
hat.  Gerade  darin  liegt  das  Unterscheidende  aller  Arten  von  Staaten,
gegenüber  allen  Arten  von  Staatenvereinen.  Bei  dem  Staatenbund  ist
der  Wille  des  Bundes  nur  der  Ausdruck  des  gemeinsamen  Willens  der
Mitglieder;  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Einrichtung  getroffen  ist,
daß  die  Minorität  ihren  Willen  dem  der  Majorität  unterwirft.  Dagegen
bei  dem  Staate,  auch  dem  zusammengesetzten,  ist  der  Wille  des  Staates
verschieden  von  dem  Willen  seiner  Mitglieder;  er  ist  nicht  die  Summe
ihrer  Willen,  sondern  ein  ihnen  gegenüber  selbständiger  Wille,
auch  wenn  die  Mitglieder  berufen  sind,  an  dem  Zustandekommen  des
Staatswillens  mitzuwirken.  Bei  dem  Staatenbunde  stehen  die  öffentlichen
  Herrschaftsrechte  der  einzelnen  verbundenen  Staaten  jedem  für
sein  Gebiet  zu,  wenngleich  die  Einrichtung  besteht,  daß  diese  Rechte
gemeinschaftlich  oder  übereinstimmend  ausgeübt  werden  '.  Die  dem
Staate,  auch  dem  zusammıengesetzten,  zustehenden  Hobeitsrechte  sind
nicht  Rechte  seiner  Mitglieder,  die  der  Staat  gleichsam  als  gemeinschaftlicher
  Verwalter  für  alle  ausübt,  sondern  diese  Rechte  stehen  dem
Staateselbständigzu;  die  Mitglieder  haben  keinen  Anteil  an  ihnen,
auch  dann  nicht,  wenn  sie  selbst  zur  Ausübung  dieser  Rechte  berufen
sind.  Die  Rechte  des  zusammengesetzten  Staates  sind  nicht  die  Rechte
der  Mitglieder,  sondern  Rechte  über  die  Mitglieder.

‚  Hieraus  folgt,  daß  bei  dem  völkerrechtlichen  Verbande  von  Staaten
die  Mitglieder  selbst  die  Subjekte  der  höchsten  Rechtsmacht  sind,  während
  bei  der  Vereinigung  von  Staaten  zu  einem  zusammengesetzten
Staatswesen  eine  Gewalt  vorhanden  ist,  welche  über  den  Gliedstaaten
steht  und  sie  rechtlich  beherrscht,  die  letzteren  also  nicht  die  oberste
Gewalt  haben.  Die  oberste,  höchste  Rechtsmacht,  welche  keine  andere

1)  So  z.  B.  beim  Deutschen  Zollverein  v.  1867—1870.