Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

x Vorwort zur fünften Auflage. 
schränkt, nicht weil ich rechtshistorische, philosophische und politische 
Erörterungen über staatsrechtliche Gegenstände für wertlos halte, son- 
dern weil ich der Meinung bin, daß nicht in jedem Buche alles 
geleistet werden kann und eine vernünftige Selbstbeschränkung die uner- 
läßliche Voraussetzung des Gelingens ist. Es war nicht meine Tendenz, an- 
dere wissenschaftliche Untersuchungsmethoden zu verketzern, sondern 
den Dilettantismus zu bekämpfen, welcher einerseits mit einer gedan- 
kenlosen Zusammenstellung von Gesetzen und Gesetzgebungsmaterialien 
sich begnügte, andererseits banale Erörterungen der Tagespolitik, ober- 
flächliche Zweckmäßigkeitserwägungen und aus dem Zusammenhang 
gerissene historische Notizen für staatsrechtliche Untersuchungen aus- 
gab. Ein Blick auf die Entwicklung der staatsrechtlichen Literatur 
der letzten zehn Jahre gibt mir die Gewißheit, daß dieser Kampf nicht 
erfolglos gewesen ist; die juristische Methode der Behandlung des 
Staatsrechts hat zahlreiche Anhänger gefunden, und selbst diejenigen, 
welche sich darin gefallen, sie zu bekämpfen, geben sich gleichzeitig 
Mühe, sie zu befolgen. Möge diese zweite Bearbeitung meines Buches 
dazu beitragen, ihm neue Freunde zu erwerben und alte Gegner zu 
versöhnen. 
Straßburg im September 1887. 
Vorwort zur fünften Auflage. 
Die große Zahl von Reichsgesetzen, welche seit dem Erscheinen der 
vierten Auflage (1901) auf allen zur Zuständigkeit des Reichs gehörigen 
Gebieten erlassen worden sind, sowie das reiche Material, welches die 
Rechtsprechung und Literatur in diesem Zeitraum zu Tage gefördert 
haben, machten umfangreiche Ergänzungen und Veränderungen dieses 
Werkes erforderlich, um es mit dem gegenwärtigen Zustand. des Deut- 
schen Staatsrechts in Uebereinstimmung zu halten. Es konnte kein 
Abschnitt des Werkes unverändert bleiben, am eingreifendsten mußte 
aber die Darstellung der einzelnen Verwaltungszweige einer Neubear- 
beitung unterzogen werden. Mit Rücksicht auf die in der Vorbereitung 
befindlichen wichtigen neuen Reichsgesetze können nicht alle vier 
Bände des Werkes gleichzeitig neu erscheinen, sondern es muß zunächst 
mit dem ersten Bande begonnen werden. Es ist zu hoffen, daß die 
späteren Bände, deren Neubearbeitung vorbereitet ist, in kurzen Zwi- 
schenräumen werden erscheinen können. 
Straßburg im Januar 1911. 
Laband.
	        
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