Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

$  8.  Fortsetzung.  Kritik  entgegenstehender  Ansichten.  77

die  aus  der  früheren  Zeit  herrührenden  Landesgesetze  und  Staatsverträge,
  die  Staatsschulden,  die  Anstellungen  der  Landesbeamten  usw.
verbindliche  Kraft  behalten  haben;  wie  überhaupt  die  von  niemandem
pisher  in  Zweifel  gezogene  Kontinuität  der  Staatsgewalt  in  den  Einzelstaaten
  hinsichtlich  der  Zeit  vor  und  nach  der  Reichsgründung  mit
seiner  Theorie  in  Einklang  zu  bringen  ist.  Der  unvermeidlichen  Konsequenz,
  zu  welcher  seine  Ansicht  führt,  daß  das  Reich  kraft  seiner
unbeschränkten  und  unbeschränkbaren  Souveränität  die  von  ihm  selbst
geschaffenen  Unterabteilungen  nach  Belieben  müsse  umgestalten  oder
aufheben  können,  weicht  er  durch  die  ganz  willkürliche  Behauptung
  aus,  daß  der  vom  Reich  vorgenommene  Rechtsakt  der  Schöpfung
seiner  Gliedstaaten  eine  »Tatsache«  sei,  an  der  die  Möglichkeit  einer
Verfassungsänderung  ihre  Grenze  habe  ').  Eine  Konstruktion  des  Bundesstaates,
  welche  sich  darauf  beschränkt,  den  staatlichen  Charakter
und  die  souveräne  Gewalt  der  Bundesmacht  zu  behaupten  und  die
staatliche  Qualität  der  Gliedstaaten  zu  verneinen,  ist  wertlos,  denn  sie
läßt  das  eigentliche  Problem,  die  Stellung  der  Gliedstaaten  innerhalb
des  Gesamtstaates  positiv  zu  charakterisieren,  ungelöt.  Zorn
selbst  macht  auch  von  seiner  Konstruktion  des  Bundesstaates  den
allein  möglichen  Gebrauch,  nämlich  er  ignoriert  sie  vollständig.
Nachdem  er  wiederholt  erklärt  hat,  daß  die  dem  Deutschen  Reich  angehörenden
  Staaten  keine  Staaten  sind,  behandelt  er  sie  in  seinem
Lehrbuch  des  Reichsstaatsrechts  durchweg  als  Staaten;  er  schreibt
ihnen  (S.  142)  ausdrücklich  den  »Staatscharakter«  zu  und  er  bezeichnet
sie  ganz  richtig  als  Träger  des  Staatswillens  des  Reichs,  als  »Mitglieder«
des  Reichs;  er  erkennt  an  (S.  344),  daß  der  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit
  »durch  das  Medium  der  Einzelstaaten«  zu  erfolgen  habe  und
daß  der  Einzelne  nur  Reichsangehöriger  ist,  »wenn  und  weil  er  Angehöriger
  des  Einzelstaates  ist«;  er  setzt  in  vollständigem  Anschluß  an
die  von  mir  gegebene  Darstellung  den  Gegensatz  zwischen  der  Stellung
  des  Reichslandes  und  derjenigen  der  Einzelstaaten  auseinander,
welcher  darin  gipfelt,  daß  das  Reichsland  »keine  eigene  Staatsgewalt«
hat  (S.  551  ff).  Wenn  nun  Zorn  den  Einzelstaaten  eine  »staatliche
Individualität«,  »Staatsangehörige  (Untertanen)«  und  eine  eigene  Staatsgewalt«
  beilegt,  so  nimmt  er  seiner  Behauptung,  daß  sie  trotzdem  keine
Staaten  sind,  jegliche  Bedeutung’).

1)  Annalen  1884,  S.  481.  Ist  nicht  der  Erlaß  jedes  Gesetzes  und  ist  nicht  jeder
Verwaltungsakt  u.s.  w.  ebenfalls  eine  „Tatsache?“  War  nicht  auch  der  Hinzutritt
Elsaß-Lothringens  und  Helgolands  zum  Bundesgebiet,  ja  sogar  der  Gebietsaustausch
zwischen  Baden  und  der  Schweiz  von  1879  eine  Veränderung  der  „tatsächlichen  Voraussetzungen“,
  auf  welchen  die  Reichsgründung  beruhte?  Gegen  diese  Behauptung
von  Zorn  erklärt  sich  selbst  BorelS.  195.

Hinzelkn  Orn  ist  offenbar  nur  dadurch  zu  seiner  widerspruchsvollen  Behandlung  der

v  eränität  0  gekommen,  daß  er  infolge  eines  falschen  Souveränitätsbegriffs  die  Sousein

  als  das  wesentliche  Begriffsmerkmal  des  Staates  ansieht,  dies  im  Laufe
er  Darstellung  aber  wieder  aufgibt.  Vgl.  Rehm  S  117g.