Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2)  Die  Bestellung  erfolgt  in  den  für  die  einzelnen  Poststellen  festgesetzten  Fristen,
und  zwar  möglichst  bald  nach  der  Ankunft  der  Postsendungen.  Expreßbriefe  und  Cstafettensend
  ungen  werden  sogleich  nach  ihrem  Eintreffen  am  Bestimmungsort  zu  jeder  Tageszeit
beliefert  (88.  38  und  76).

3)  Rekommandirte  Briefe,  Fahrpost-  und  Estafettensendungen  werden  in  ein  Belieferungsbuch
  eingetragen,  in  welchem  von  dem  Avressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten  der
Empfang  zu  bescheinigen  ist.  Bei  Erpreßbriefen  und  Estafettensendungen  ist  zugleich  vie
Zeit  der  Belieferung  und  bei  rekommandirten  Briefen  und  Fahrpostsendungen  mit  Rückscheinen
  (Retour-Recepissen)  der  Empfang  auch  auf  den  letzteren  zu  beurkunden.

Die  Weigerung  der  Mdressaten,  die  Bescheinigung  auszustellen,  gilt  als  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung  selbst.  »

Die  Empfangsbescheinigung  muß  deutlich  durch  die  vollständige  Namensunterschrift
mittelst  Tinte  geschehen.  Eine  Bescheinigung  mittelst  Handzeichens  oder  Bleistifts  ist  nicht
zulässig.  Ist  der  Emrfänger  des  Schreibens  unkundig  oder  hieran  verhindert,  so  ist  die
Uebergabe  der  Sendung  im  Beisein  einer  dritten  Person  zu  vollziehen,  welche  das  von
dem  Empfänger  beizufügende  Handzeichen  vurch  ihre  Namensunterschrift  zu  beglaubigen  hat.

In  allen  Fällen,  wo  der  Austräger  den  Adressaten  nicht  selbst  antrifft  und  die  Post.
sendung  einer  anderen  zur  Empfangnahme  berechtigten  Person  (S§.  16,  17)  ausbändigt,
bat  die  letztere  bei  der  Empfangobescheinigung  ihrer  eigenen  Namensunterschrift  das  Wort
„für“  und  den  Namen  des  Adressaten  beizufügen.

4)  Sendungen  mit  zollamtlichem  Verschlusse  werden  von  der  Abgabe-Poststelle  an
die  Zollbehorde  ausgefolgt.  Den  Avdressaten  werven  lediglich  die  zu  den  Sendungen  ge
böorigen  Begleitbriefe  zur  Empfangs-Legitimation  gegenüber  der  Zollbeborde  gegen  Bescheinigung
  im  Postbelieferungsbuch  und  gegen  Entrichtung  der  Postgebühren  zugestellt.

5)  Briefe  (mit  Ausnahme  der  Expreßbriefe),  Zeitungen  (K.  43)  und  Fahrpos=Gegenstände
  werden  innerhbalb  der  Postorte  unentgeltlich  bestellt.

6)  Die  Verweigerung  der  Annabme  einer  Postsendung  mit  Ausnahme  der  Nach
nahmesend#ungen  §.  23,  Lit.  c.  unr  K.  71,  Ziff.  8  hat  der  Aovressat  sogleich  bei  der  Bestellung
  zu  erklären.  Hat  derselbe  die  Sendung  einmal  angenommen,  so  ist  er  zur
Entrichtung  der  darauf  baftenden  Postgebühren  verpflichtet  und  kann  sich  bievon  durch
spätere  Ruckgabe  der  Sendung  in  der  Regel  nicht  befreien.