Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. III. Band. (3)

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Nachdem  nun  zu  Ausfuͤhrung  dieser  Bestimmungen  das  Erforderliche  eingeleitet
worden  ist;  so  werden  dieselben  hiedurch  mit  nachstehenden  Vollzlehungs-Anordnungen
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

1)  die  Salinen,  bei  welchen  Kochsalz  in  vorstehender  Weise  bezogen  werden  kann,
sind:  Hall,  Friedrichshall,  Wilhelmshall  und  Sulz,  bei  letzterer
jedoch  nur  in  soweit,  als  die  bisherige,  einer  Ausdehnung  nicht  fähige  Produktion
  hinreicht;  sodann  Clemenshall  (Offenau),  in  soweit  die  K.  Finanz-Verwaltung
  von  der  dortigen  Pachtgesellschaft  Salz  abzunehmen  har,  alfo
mit  Ausschluß  des  übrigen  Erzeugnisses.

Die  Salzabnehmer  haben  sich  mit  ihren  Bestellungen  an  den  bei  jeder
Saline  angestellten  K.  Salzinspektor  oder  Controleur  zu  wenden,  ZJahlungen
jedoch  nur  an  den  Salinenkassier  oder  auf  dessen  Anweisung  zu  leisten.

2)  Zur  Begquemlichkeit  der  Abnehmer,  welche  das  Salz  in  eigenen  Fässern  oder
Kisten  auf  der  Saline  abholen,  wird  die  Einleitung  getroffen,  daß  sie  die
Verpackung,  das  Zuschlagen  der  Fässer  u.  s.  w.  durch  besonders  aufgestellte
verpflichtete  Arbeiter  gegen  Bezahlung  einer  angemessenen  Gebühr  besorgen
lassen  können,  worüber  der  Tarif  in  jedem  Magazinslokale  öffentlich  anzuschlagen
  ist.

Diejen#gen,  welche  es  vorziehen,  das  Salz  von  den  Salinen  in  schon
verpacktem  Zustande  abzunehmen,  haben  für  das  auf  Rechnung  der  Salinen=Verwaltung
  verpackte  Salz,  neben  dem  bestimmten  Salzpreise,  an  Verpackungskosten
  dem  Centner  nach  zu  bezahlen:

10  kr.  bei  der  Abnahme  des  Salzes  in  Fässern  oder  in  Säcken  zu
200  Pfund,  und
14  kr.  bei  der  Abnahme  von  Säcken  zu  100  Pfund.

5)  Steinsalz  kann  sowohl  auf  dem  Salzwerke  Wilhelmeglück  (bei  Hall),  als  bei
den  in  den  einzelnen  Oberamtsbezirken  hlefür  bestehenden  besonderen  Faktorien
faß  =  oder  sackweise  um  den  für  den  Centner,  nach  Abzug  der  gewöhnlichen
Verschleußgebühr  von  163  kr.  zu  bezahlenden  Preis  von  2  fl.  133  kr.  ohne  weitere
  Vergütung  für  Verpackungskosten  bezogen  werden,  wonach  die  Orts-Verschleußer
  in  den  Stand  gesetzt  sind,  das  Steinsalz  im  Kleinverkaufe  überall  zu
1#  kr.  das  Pfund  abzugeben.