Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8 68. Das Reichsland. Die Organisation des Reichslandes. 249 
Lothringen, welches in Straßburg seinen Sitz hat, ist auf Grund des 
& 3 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1879 errichtet worden. Diein den 
85 3, 5, 6und 8 dieses Gesetzes enthaltenen, das Ministerium betreffen- 
den Vorschriften sind in Geltung geblieben, aber in das Gesetz vom 
31. Mai 1911 nicht übernommen worden '!); es ist daher zweifelhaft, 
ob diese Vorschriften im Wege der Landesgesetzgebung abgeändert 
werden können; die Frage ist ohne praktisches Interesse. 
a) Das Ministerium ist dem Statthalter untergeordnet; der Staats- 
sekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räte werden vom Kaiser 
unter Gegenzeichnung des Statthalters ?), die übrigen höheren Beamten 
des Ministeriums vom Statthalter, die Subaltern- und Unterbeamten 
vom Staatssekretär ernannt. Sämtliche Beamte des Ministeriums sind 
Landesbeamte im Sinne des Beamtengesetzes vom 23. Dezember 1873 
(Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479)°). Auf den Staatssekretär und 
die Unterstaatssekretäre finden die Bestimmungen der 88 25 und 35 
des Beamtengesetzes über Versetzung in den Ruhestand und den An- 
spruch auf Entlassung aus dem Amt Anwendung‘). 
b) An der Spitze des Ministeriums steht der Staatssekretär 
($ 3 des Ges. a. E.), welcher den Statthalter in Ausübung seiner 
ministeriellen Befugnisse vertritt. Als Vertreter des Statthalters 
hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem 
Umfange wie ein verantwortlicher Stellvertreter des Reichskanzlers 
nach dem Reichsgesetz vom 17. März 1878 und diesem Gesetz ent- 
sprechend ist dem Statthalter vorbehalten, jede in diesen Bereich 
fallende Amtshandlung selbst vorzunehmen’). Daß der Staatssekretär 
durch die Unterstaatssekretäre vertreten werden kann, ist durch die 
erwähnte Gesetzesvorschrift nicht ausgeschlossen, entspricht der bisher 
sowohl im Ministerium für Elsaß-Lothringen als in den obersten 
Reichsämtern befolgten Praxis und ist durch die Bedürfnisse des 
Dienstes bei Verhinderungen oder Beurlaubungen des Staatssekretärs 
geboten); jedoch trägt er die Verantwortung für die Amtshandlungen 
des mit seiner Vertretung beauftragten Beamten. 
Dagegen ist hinsichtlich der Gegenzeichnung von Anordnungen 
und Verfügungen, welche der Statthalter kraft der ihm zustehenden 
landesherrlichen Befugnisse erläßt, eine Vertretung des Staats- 
sekretärs ausgeschlossen 7). Auch bei der Gegenzeichnung kaiser- 
1) Das Ges. v. 31. Mai 1911 erwähnt das Ministerium nur einmal gelegentlich in 
dem S. 247 mitgeteilten $ 17. 
2) Ges. v. 4. Juli 1879 8 6 Abs. 1. Hierdurch wurde die Gegenzeichnung des 
Reichskanzlers ausgeschlossen. 
8) Daselbst $ 6 Abs. 3. 
4) Daselbst $ 6 Abs. 2. 
5) RG. v. 31. Mai 1911 8 4. 
6) Die Stellvertretung des Staatssekretärs innerhalb des Ministeriums ist durch 
die kaiserl. Verordn. vom 23. Juli 1879 8 10 (Gesetzbl. S. 81) geregelt worden. 
7) Nach richtiger Ansicht galt dies auch nach $ 4 des Ges. von 1879; die Fas-
	        
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