Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 309 
fugnis des Reichskanzlers vom 15. Jahre ab die Tilgung zu verstärken 
($ 4c). Ist das Schutzgebiet außer stande zu diesen Leistungen, so 
können die erforderlichen Bestimmungen im Wege der Reichsgesetz- 
gebung gelroffen werden. 
Der dritte Weg ist die Aufnahme einer Anleihe zu Lasten eines 
einzelnen oder mehrerer (oder aller) Schutzgebiete ; im letzteren Falle 
haften die Schutzgebiete den Anleihegläubigern als Gesamtschuldner. 
Eine direkte Haftung des Reichsfiskus wird ihnen gegenüber nicht be- 
gründet; nach 5 4e, Abs. 3 des Gesetzes übernimmt aber das Reich 
die Bürgschaft für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen, haftet 
also den Gläubigern subsidiär. Auf die Schutzgebietsanleihen sind 
die in der Reichsschuldenordnung für die Reichsanleihe gegebenen Vor- 
schriften für anwendbar erklärt (Gesetz 84 d); hinsichtlich der Tilgung 
gelten dieselben Regeln wie für die Zurückzahlung des Reichsdarlehns. 
Wenn die Anleihen oder Darlehn für Anlagen werbender Art 
verwendet werden, sind die Grundeigentümer im Wirtschaftsbereich 
derselben zu einer ihrem Interesse entsprechenden Leistung zugunsten 
des Schutzgebiets, insbesondere zu einer Landabtretung heranzuziehen 
nach näherer Vorschrift des 8 4g dieses Gesetzes. 
5. Was die Steuern und Abgaben anlangt, so besteht unter den 
einzelnen Schutzgebieten eine große Verschiedenheit. Da die Delega- 
tion des Verordnungsrechts an die Gouverneure auch auf die Zölle 
und Steuern sich erstreckt hat), so sind die Vorschriften über diese 
Angelegenheiten meistens und regelmäßig durch Verordnungen der- 
selben erlassen und häufig abgeändert worden. Abgesehen von den 
Grundsteuern und Bergwerksabgaben und den für jedes 
Schutzgebiet durch zahlreiche Verordnungen geregelten Zöllen und 
den Gebühren für die Erlaubnis zur Einfuhr oder zum Verkauf 
von Spirituosen bestehen gegenwärtig folgende besondere Steuern: 
in Südwestafrika eine Wege- und Wagenabgabe, die von 
allen Fuhrwerkseigentümern zu entrichten ist?), eine Hausiersteuer 
(Verordn. vom 7. November 1908, Kolonialbl. 1909, S. 5). Branntwein- 
verbrauchssteuer (Verordn. vom 18. September 1908, Kolonialbl. 1909, 
S.192). Biersteuer (Verordn. vom 20. Februar 1909, Kolonialbl. S. 666). 
Grundsteuer (Verordn. vom 19. März 1909, Kolonialbl. S. 479). Ausfuhr- 
zoll auf Diamanten (Verordn. vom 28. Februar 1909, S. 478). Einführung 
der Diamantenregie. Kaiserl. Verordn. v. 16. Jan. 1909 (RGBl. S. 270); 
in Kamerun eine Hafenabgabe von Seeschiffen ); Gummi- 
Ausfuhrzoll (Verordn. vom 20. Januar 1906; vom 2. April 1907, 8 2 
  
  
1) Dies ist aber nicht unzweifelhaft und wird bestritten. Vgl. Gierke, Zeit- 
schrift für Kolonialpolitik 1907, S. 426. Backhaus, Verordnungsrecht S. 4 ft. 
2) Verordnung des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 189. Zimmermann II, 
S. 205. 
3) Verordnung des Reichskanzlers vom 27. Sept. 1903, $ 5 (Kolonialbl. S. 509). 
Die Haupteinnahme besteht in den Zöllen und in zweiter Reihe in Landverkäufen.
	        
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