Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

855.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.  33

wird,  und  der  durch  seinen  Beschluß  den  Willen  der  Einzelstaaten
zu  einem  einheitlichen  Gesamtwillen  verbindet.

Die  sSanktion  der  Reichsgesetzeerfolgt  demnach
durcheinen  Beschluß  des  Bundesrates!)

Da  nun  der  Bundesrat  auch  an  der  Feststellung  des  Gesetzesinhaltes
  Anteil  nimmt,  so  kann  die  Zustimmung  des  Bundesrates  zu  dem
Inhalte  des  Gesetzentwurfes  mit  dem  Beschluß  denselben  zu  sanktionieren,
  in  einen  und  denselben  Akt  zusammenfallen  und  infolge
dessen  die  Bedeutung  dieses  letzteren  verdunkelt  werden.  Dessen  ungeachtet
  ist  es  nicht  schwierig,  beide  Momente  von  einander  zu  unterscheiden;
  denn  die  beiden  Beschlüsse  werden  nichtin
allen  Fällen  gleichzeitig  und  uno  actu  gefaßt.  Estritt
dies  deutlich  zutage,  wenn  ein  Gesetzesvorschlag  vom  Bundesrat  ausgeht
  und  vom  Reichstage  unverändert  angenommen  wird.  Obwohl
  der  Bundesrat  schon  früher  als  der  Reichstag  mit  dem  Inhalt
des  Gesetzentwurfs  sich  einverstanden  erklärt  hat,  so  muß  der  Bundesrat
  dennoch,  wenn  die  Vorlage  aus  dem  Reichstage  an  ihn  zurückgelangt,
  einen  zweiten  Beschluß  fassen,  welcher  darauf  gerichtet  ist,
den  Gesetzentwurf  dem  Kaiser  zur  Ausfertigung  und  Verkündigung  zu
unterbreiten  ?).

1)  Dies  ist  auch  in  der  neueren  Literatur  allgemein  anerkannt.  Vgl.  Seyelin
Holtzendorffs  Jahrb.  III  (1879,  S.  285;  Hänel,  Studien  I,  S.  52;  Zornl,  S.  413;
SchulzeIlI,  S.  118;  Meyer  8  163  (daselbst  Note  4  reichliche  Literaturangaben)
und  Anteil  der  Reichsorgane  S.  41ff.;  Jellinek  S.  324;  Arndt,  Kommentar  Note  5
zu  Art.5u.A.;  Liebenow,  Promulgat.  S.  12fg.;  Anschütz,  Enzykl.  S.  601.
Neuerdings  hat  Kolbow  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  Bd.  5,  S.  97fg.  die  Behauptung
  aufgestellt,  daß  die  Reichsverfassung  überhaupt  keine  Sanktion  kenne.  Da  er
aber  anerkennt,  daß  das  Gesetz  einen  Befehl  enthalte,  also  doch  Jemand  vorhanden
sein  muß,  der  diesen  Befehl  erteilt,  so  kommt  er  zu  dem  Satz,  das  Reich  sei  der
Gesetzgeber.  Dies  ist  aber  keine  befriedigende  Lösung,  denn  es  erhebt  sich  sofort
die  Frage,  durch  welches  Organ  das  Reich  den  Gesetzesbefehl  erteilt.  Lediglich  auf
die  Beantwortung  dieser  Frage  kommt  es  an;  die  Ausführung  Kolbows  kommt  im
Endresultat  darauf  hinaus,  daß  die  Sanktion  der  Reichsgesetze  gemeinschaftlich
  vom  Bundesrat  und  Reichstag  erfolgt,  was  ich  für  unrichtig  halte.  Auch
Gierke,  D.  Privatrecht  $  18,  Note  11  behauptet,  daß  bei  Reichsgesetzen  überhaupt
keine  Sanktion  stattfinde,  was  mit  seinem  Bestreben,  aus  dem  Gesetzesbegriff  das
Moment  des  Befehls  zu  eliminieren,  zusammenstimmt.  Endlich  hat  auch  W.  Rosenberg
  in  Hirths  Annalen  1900,  S.  577  ff.  die  Meinung  zu  begründen  versucht,  daß  die
Sanktion  weder  zum  Gesetzgebungsverfahren  überhaupt  erforderlich  ist,  noch  bei
Reichsgesetzen  stattfindet.  Der  Hauptgrund  aller  dieser  Schriftsteller,  daß  die  Sanktion
  in  den  Verfassungen  in  der  Regel  nicht  besonders  erwähnt  wird,  ist  m.  E.  nicht
von  Bedeutung;  denn  die  Verfassungen  enthalten  oft  gerade  dasjenige  nicht,  was
selbstverständlich  ist  und  einer  ausdrücklichen  Festsetzung  nicht  bedürftig  erscheint;
erkennt  man  aber  an,  daß  in  jedem  Gesetz  ein  Befehl  enthalten  ist,  so  ist  es  auch
selbstverständlich,  daß  jemand  diesen  Befehl  erteilen  muß,  und  da  der  Gesetzesbefehl
nach  althergebrachten  Anschauungen  ein  Befehl  der  höchsten  Autorität  des  Staates
ist,  so  ergibt  sich  aus  der  allgemeinen  Ordnung  der  Verfassung  eines  Staates  zugleich,
welches  Organ  des  Staates  dazu  berufen  ist.

2)  Es  ist  dies  durch  den  Wortlaut  des  Art.  7,  Ziff.  1  der  Reichsverfassung  aner-