Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

36  8  55.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.

tag  genehmigten  Gesetzentwurfs  besteht  daher  überhaupt  nicht,  sondern
es  ist  lediglich  ein  Gebot  von  Treu  und  Glauben,  das  auch  im  öffentlichen
  Recht  zu  beobachten  ist,  daß  die  Regierung  nicht  einen  früher
einmal  vom  Reichstag  genehmigten  Gesetzesentwurf  unter  gänzlich
veränderten  politischen  Verhältnissen  sanktioniere  '..  Der  Reichstag
hat  in  einer  Resolution  vom  16.  April  1904  (Stenogr.  Berichte  S.  2022  ff.)
verlangt,  daß  die  Zeitgrenze  durch  ein  Reichsgesetz  bis  zu  dem  Tage
des  Zusammentretens  des  neugewählten  Reichstages  festgesetzt  werde;
ein  solches  Gesetz  ist  aber  bisher  nicht  ergangen.

4.  Die  Eingangsformel  der  Reichsgesetze  gibt  dem  Vorgange,  durch
welchem  ein  Reichsgesetz  zustande  kommt,  keinen  völlig  getreuen
Ausdruck.  Sie  ist  ganz  so  gefaßt,  als  wäre  der  Bundesrat  eine  Abteilung
  der  Volksvertretung  und  das  Reich  nicht  ein  Bundesstaat,  sondern
eine  Monarchie  mit  zwei  Kammern.  Die  erfolgte  Zustimmung  des
Bundesrates  wird  neben  der  des  Reichstages  erwähnt,  als  wäre  bei  der
Reichsgesetzgebung  die  Stellung  beider  Versammlungen  ebenso  gleichartig,
  wie  etwa  die  Stellung  der  beiden  Häuser  des  preußischen  Landtages.
  Den  Gesetzesbefehl  erläßt  der  Kaiser;  allerdings  »im  Namen
des  Reiches«,  aber  ohne  Andeutung,  daß  der  Wille  des  Reiches,  das
Gesetz  zu  sanktionieren,  durch  das  Organ  des  Bundesrates  hergestellt
worden  ist.  Trotzdem  steht  die  Sanktionsformel  nicht  im  Widerspruch
mit  der  Rolle,  welche  nach  der  Reichsverfassung  dem  Bundesrat  zugewiesen
  ist.  Denn  der  Bundesrat  ist  durchweg  darauf  beschränkt,
Beschlüsse  zu  fassen;  dagegen  erläßt  er  niemals  formell  Befehle.
So  wie  auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Verwaltung  der  Reichskanzler
den  Beschluß  des  Bundesrates  zur  Ausführung  bringt,  indem  er  die
Befolgung  desselben  befiehlt,  sei  es  auch  nur  in  der  Form  der  Bekanntmachung;
  so  wird  bei  der  Gesetzgebung  der  von  den  Bundesregierungen
  gefaßte  Sanktionsbeschluß  vom  Kaiser  ausgeführt,  indem  er
die  Befolgung  desselben  befiehlt.  In  der  Eingangsformel  der  Reichsgesetze
  ist  demnach  hinter  dem  Worte  »verordnen«  hinzuzudenken:
auf  Grund  und  in  Ausführung  des  vom  Bundesrate  Namens  der  verbündeten
  Regierungen  gefaßten  Sanktionsbeschlusses.  Tatsächlich  sind
diese  Worte  entbehrlich,  weil  der  Zustimmung  des  Bundesrates  ohnedies
  in  der  Eingangsformel  Erwähnung  geschieht;  freilich  ohne  Andeutung,
  daß  die  Zustimmung  des  Bundesrates  etwas  wesentlich  anderes
  in  sich  schließt  als  die  Zustimmung  des  Reichstages  ?).

 

 

1)  Vgl.  über  diese  Frage  meine  Abhandl.  in  der  D.  Juristenzeitung  1904  S.  321  ff.
Uebereinstimmend  Kahl  iin  der  Tägl.  Rundschau  v.  1904  Nr.  127;  Kleinea.a.  O.
(eine  gründliche  Erörterung);  Burger  in  der  Münchener  Allgemeinen  Rundschau
1904  Nr.  2,  3u.4;  Anschütz,  Enzyklop.  S.  600;  Pabst,  Die  Sanktions-  und  Publikationsfrist,
  Berlin  1909;  Dambitsch,  S.  177  ff.;  Vgl.  auch  Seydel,  Komment.
(2.  Aufl.)  S.  118  u.  Jellinek,  Gesetz  u.  Verordn.  S.  330.  |

2)  Die  Publikationsformel  der  Reichsgesetze  beruht  auf  keiner  Anordnung
  der  Reichsverfassung,  sondern  lediglich  auf  der  Praxis,  welche  sich  einfach  an
die  preußische  Formel  angeschlossen  hat.  Es  lag  dies  um  so  näher,  als  im  Nord-