Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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erhebliche  Anforderungen  gestellt  werden,  denen  er  nur  durch  außergewöhnliche  Ent—
behrungen  und  Einschränkungen  in  seiner  Lebenshaltung  zu  genügen  vermag.

Unzulässig  ist  es,  den  §  13  des  Gesetzes  schablonenhaft  beim  Vorhandensein  einer
gewissen  Anzahl  von  Kindern  anzuwenden;  denn  wenn  auch  eine  verhältnißmäßig  große
Zahl  von  Kindern  unter  14  Jahren  oder  von  hülfsbedürftigen  älteren  Kindern  vielfach
eine  besondere  Belastung  zur  Folge  haben  wird,  so  braucht  dies  doch  nicht  nothwendig
der  Fall  zu  sein,  und  es  ist  solche  besondere  Belastung  nach  Befinden  dann  nicht  anzunehmen,
wenn  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  oder  sonstige  Hausgenossen  des  Steuerpflichtigen  zu
den  Kosten  seines  Haushalts  beitragen  oder  ihn  in  seiner  Erwerbsthätigkeit  unterstützen.

Um  eine  Berücksichtigung  wegen  der  Unterhaltung  armer  Angehöriger  zu  begründen,
ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  rechtliche  Verpflichtung  hierzu  vorliegt;  es  genügt  vielmehr
eine  zweifellose  sittliche  Verpflichtung.

Zu  b.  Andauernde  Krankheit  kommt  nur  unter  der  Voraussetzung  in  Betracht,
daß  sie  den  Beitragspflichtigen  zu  besonderen  außergewöhnlichen  Aufwendungen  genöthigt
oder  in  seinen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsverhältnissen  zeitweise  zurückgebracht  hat.  Ob
die  Krankheit  den  Beitragspflichtigen  selbst  oder  Familienglieder  betroffen  hat,  ist  für
die  Berücksichtigung  dieses  Umstands  gleichgültig.

Zu  c.  Unter  den  besonderen  Unglücksfällen  sind  solche  zu  verstehen,  welche  auf  die
Erwerbs=  und  Wirthschaftsverhältnisse  des  Beitragspflichtigen  einen  wesentlich  nachtheiligen
Einfluß  geäußert  und  ihn  in  denselben  mindestens  vorübergehend  zurückgebracht  haben.
Unter  dieser  Voraussetzung  können  sie  berücksichtigt  werden,  gleichviel  welcher  Art  sie
gewesen  sind.  ·

Wird  die  Annahme  verminderter  Steuerfähigkeit  beschlossen,  so  ist  dessenungeachtet
das  Einkommen  in  dem  von  der  Kommission  wirklich  ermittelten  Betrage  in  das  Kataster
einzustellen  und  nur  die  Steuerklasse  entsprechend  (höchstens  um  drei  Klassen)  niedriger
auszuwerfen.  Wenn  das  Einkommen  des  Beitragspflichtigen  einer  der  untersten  drei
Klassen  angehört,  so  kann  von  der  Auswerfung  eines  Steuersatzes  ganz  abgesehen  werden.

In  jedem  Falle  der  Annahme  verminderter  Steuerfähigkeit  ist  dies  in  der  Anmerkungsspalte
  des  Katasters  bei  dem  Namen  des  betreffenden  Beitragspflichtigen  durch  ausdrückliche
Bezugnahme  auf  §  13  des  Gesetzes  kenntlich  zu  machen.

§  23.
Einschätzung  nach  dem  Verbrauche.  Voraussetzungen  derselben.
Die  Anwendung  der  Bestimmung  in  §  15  Ziffer  6  des  Gesetzes,  nach  welcher  unter

Umständen  die  Summe,  welche  jemand  zur  Bestreitung  des  Unterhaltes  für  sich  und  die
von  ihm  unterhaltenen  Personen,  sowie  zu  freiwillig  an  Andere  gewährten  Unterstützungen