104 $ 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. Das Rekurs-
resolut ist von der obersten Postbehörde abzufassen, mit Entscheidungs-
gründen zu versehen, an die betreffende Postbehörde zur Publikation
oder Zustellung zu befördern und vollstreckbar.
4. Die Vollstreckung der Strafbescheide und Re-
kursresolute') geschieht von der Postbehörde nach denjenigen
landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die Exekution der im Ver-
waltungswege festgesetzten Geldstrafen bestehen ?). Nach den Landes-
gesetzen ist demnach auch die Frage zu entscheiden, ob die Vollstreckung
durch die eigenen Beamten der Postverwaltung erfolgen darf oder ob
die Requisition der Gerichte erforderlich ist. Können die Geldstrafen
nicht beigetrieben werden, so sind die Akten dem Gericht zu über-
senden mit dem Antrage, die erkannte Geldstrafe in Haft umzu-
wandeln ?).
VI. Ordnung, Leitung und Sicherung des inneren
Dienstes,
1. DieBehördenorganisation*) der Post- und Telegraphen-
verwaltung ist gesetzlich nicht geregelt, abgesehen davon, daß den
Aufstellungen im Etatsgesetz eine bestimmte Organisation notwendiger-
weise zugrunde liegt. Ja, es ist eine gesetzliche Regelung durch Art. 48,
Abs. 2 prinzipiell ausgeschlossen und dieselbe für das Gebiet der Reichs-
postverwaltung durch Art. 50 dem Kaiser übertragen, für Bayern und
Württemberg durch Art. 52 diesen beiden Staaten überlassen. Durch
kaiserlichen Erlaß kann demnach, soweit der Inhalt des Etatsgesetzes
kein Hindernis bietet, der Geschäftskreis der einzelnen Post- und Tele-
graphenbehörden sowohl in räumlicher als sachlicher Beziehung ver-
ändert werden’). Die gegenwärtige Organisation beruht im wesent-
lichen auf dem System, welches in Preußen durch die Verordnung
vom 19. September 1849 eingeführt wurde °), d. h. auf einer Dreiglie-
derung der Aemter. Zwischen der obersten Zentralstelle und den für
den lokalen Betrieb und die Expedition der Postsendungen und Post-
reisenden bestimmten Postämtern stehen für größere Bezirke, in
Preußen ursprünglich für jeden Regierungsbezirk, Mittelbehörden un-
ter dm Namen Oberpostdirektionen, welche teils die Auf-
sicht über die Postämter und Beamten zu führen, teils die Anord-
nungen über den lokalen Dienstbetrieb zu erlassen haben, und denen
die Vertretung des Postfiskus, die Erledigung der Beschwerden, die
1) Postgesetz 8 46. Die Vollstreckung richterlicher Erkenntnisse in Post-
defraudationsfällen ist Sache der Gerichte.
2) Der Erlaß oder die Ermäßigung der Defraudationsstrafen ist im Gebiete der
Reichspostverwaltung dem Reichskanzler übertragen. Erlaß vom 3. Dezember 1883.
3) Postgesetz $ 31. Strafprozeßordnung $ 463.
4) Vgl. WolckeS. 15ftf.
5) Vgl. Bd. 1, S. 371 ff.
6) Vgl. Stephan, Geschichte der preuß. Post, Berlin 1859, S. 698 ff.