Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 105 
Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten, die Kontrolle des Kassen- und 
Rechnungswesens usw. obliegt '). 
Die Telegraphenverwaltung war in Preußen von der Postverwal- 
tung gänzlich getrennt und in eine nähere Verbindung nıit der Armee- 
verwaltung gebracht. Im Norddeutschen Bunde wurde sie neben der 
Postverwaltung als selbständiges Ressort dem Bundeskanzleramte un- 
terstellt. Erst seit dem 1. Januar 1876 sind beide Verwaltungen aus 
dem Ressort des Reichskanzleramtes ausgeschieden und unter dem 
»Generalpostmeister« vereinigt worden ?). 
Durch den Erlaß vom 23. Februar 1880 (Reichsgesetzbl. S. 25) 
hat diese Zentralbehörde die Bezeichnung Reichspostamt und der 
Chef derselben den Titel eines Staatssekretärs erhalten. Von demselben 
ressortieren die (41) Oberpostdirektionen und überdies die Generalpost- 
kasse, das Postzeitungsamt, das Postanweisungsamt, das Postzeugamt 
und die Telegraphenapparat-Werkstatt, sämtlich in Berlin, sowie die 
deutschen Postämter in Konstantinopel und Shanghai nebst der Post- 
agentur in Tientsin und die Postämter in den deutschen Schutzge- 
bieten. Bei den Oberpostdirektionen sind die Post- und 
Telegraphenverwaltungen vereinigt. Ihnen sind die für den eigent- 
lichen Verkehr bestimmten Aemter untergeordnet. Der Regel nach 
ist jedes dieser Aemter zugleich Post- und Telegraphenanstalt; wo der 
Geschäftsumfang es erfordert, bestehen besondere Telegraphenämter, 
an einigen Orten auch noch besondere Fernsprechämter. Die Post- 
ämter zerfallen nach ihrer Bedeutung und dem Umfange ihres Be- 
triebes in vier Klassen, Postämter I, II, III und Postagenturen. Dieser 
Klassifikation entspricht die Bezeichnung der Vorsteher dieser Aemter 
als Postdirektoren, Postmeister, Postverwalter und Postagenten. Die 
zur Wahrnehmung des Postdienstes auf den Eisenbahnzügen besiehen- 
den Postanstalten führen die Benennung »Bahnpostamt«; jedem der- 
selben sind bestimmte Eisenbahnstrecken zugewiesen und jedes Bahn- 
postamt ressortiert von einer bestimmten Oberpostdirektion. 
2. Durch die im Art. 50 der Reichsverfassung sanktionierten Grund- 
sätze ist die Zuständigkeit des Bundesrates hinsichtlich der Ver- 
waltung des Post- und Telegraphenwesens wesentlich beschränkt. Die 
Beschlußfassung über die allgemeinen Verwaltungsvorschriften und 
Einrichtungen, welche nach Art. 7, Ziff. 2 der Regel nach dem Bun- 
desrat zusteht, ist ausgeschlossen und durch das Recht des Kaisers 
zum Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen ad- 
1) Eine genaue Aufzählung der den Oberpostdirektionen übertragenen Geschäfte 
gibt die Allgem. Dienstanweisung 1. Bd., Abschn. 1,87. Vgl. auch Ste- 
phana a O.S. 704ff. Der Geschäftsbetrieb ist geregelt in der Allgem. Dienstan- 
weisung Abschn. 11, Abt. 1. 
2) Verordnung vom 22. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S. 379). 
3) Auch das 1874 errichtete Postmuseum in Berlin steht unter der Verwal- 
tung des Reichspostamts; ebenso die Reichsdruckerei.
	        
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