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schen dem vollendeten 17. und 20. Lebensjahr stehen '). Die Vorberei-
tungszeit dauert 4 Jahre, ohne Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit.
Gehilfen, welche dienstlich oder außerdienstlich den Anforderungen
nicht genügen, können von der Oberpostdirektion jederzeit entlassen
werden. Nach beendeter Vorbereitungszeit haben die Postgehilfen die
Prüfung zum Postassistenten, die Telegraphengehilfen die Prüfung zum
Telegraphenassistenten vor dem Prüfungsrat der zuständigen Oberpost-
direktion abzulegen ?). Postgehilfen, welche die Prüfung bestehen,
werden zu Postassistenten, Telegraphengehilfen zu Telegraphen-
assistenten ernannt und zunächst gegen Tagegeld unter Vorbehalt einer
sechswöchigen Kündigung beschäftigt und bei fortgesetzt gutem Ver-
halten etatsmäßig auf Lebenszeit angestellt, soweit Stellen verfügbar
sind ?. Wenn sie sich bewährt und als tüchtig erwiesen haben, kön-
nen sie auf ihren Antrag, frühestens 6 Jahre nach dem Bestehen der
Assistentenprüfung, zur Sekretärprüfung zugelassen und, wenn sie die-
selbe bestanden haben, als Postsekretäre oder Telegraphensekretäre
angestellt werden ®).
Etwas abweichende Vorschriften bestehen für Militäranwärter.
Dahin gehören Offiziere und Deckoffiziere, denen die Aussicht auf An-
stellung im Zivildienst verliehen ist, und Militärpersonen der Unter-
klassen, welche mit einem Zivilversorgungsschein versehen sind. Ent-
sprechen sie den Anforderungen, so werden sie im letzten Monat der
Probezeit zur Assistentenprüfung und unter den für Zivilanwärter
geltenden Bedingungen (Militärpersonen im Offizierrange bereits 4 Jahre
nach Ablegung der Assistentenprüfung) zur Sekretärprüfung zugelassen °).
$ 74. Das Eisenbahnwesen?*).
Zur Zeit der Gründung des Norddeutschen Bundes befanden sich
die deutschen Staaten in allen das Eisenbahnwesen betreffenden An-
1) Die jetzt geltenden Vorschriften hierüber sind enthalten in der Verordn. des
Staatssekretärs des Reichspostamts vom 1. Januar 1900. Zentralbl. S. 2 fg.
2) Nähere Vorschriften daselbst $ 6.
3) Ueber die Verleihung des Titels „Ober-Postassistent“ oder „Ober-Telegraphen-
assistent“ vgl. den Erlaß vom 20. Dezember 1903 (Amtsbl. des Reichspostamts S. 273).
4) Daselbst 8$ 7—10. 5) Daselbst $$ 11—16.
*, Literatur: Fischerin v. Holtzendorffs Jahrbuch Bd. 1, S. 412ff., Bd. 2,
S. 211 ff., Bd. 4, S. 421ff.;, Seydel, Kommentar S. 88fg., 268ff.; v. Rönne Bd. 2,
1,8. 3l4 ff.; Rösler, Soziales Verwaltungsrecht Bd. 1,2, 8 419 ff. (S.431ff.); Schmeid-
ler, Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens, Leipzig 1871, S. 249ff.; E. Meier,
Art. Eisenbahngesetzgebung in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1, S. 663 ff.; Lö-
ning, Verwaltungsr. S. 620 ff.; G. Meyer-Dochow, Verwaltungsr. $ 106 ff.;
Endemann, Das Recht der Eisenbahnen. Leipzig 1886; Eger, Handbuch des preußi.
Eisenbahnrechts, Breslau 1889, 1896. Daselbst I S. 6-23 ein ausführliches Literatur-
verzeichnis. Gleim, Das Recht der Eisenbahnen in Preußen, Berlin 1891 ff.; Fritsch
in Konrads Handwörterb. 2. Aufl. 1900, Bd. 3,S. 500ff. Derselbe, Die Eisenbahnen
(Handb. der Gesetzgebung von Preußen und des D.R. Bd. 19), Berlin 1906. Hänel,