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dringenden und eilenden Fällen, wenn die Genehmigung des Kaisers
nicht eingeholt werden kann. Wenn jedoch der Gegenstand der
Regel nach die kaiserliche Vollziehung des Befehls erfordert hätte,
ist dem Kaiser sogleich Anzeige zu machen. Ueber die Ernennung
des gesamten dGesandtschaftspersonals muß die Genehmigung des
Kaisers eingeholt werden!), auch wenn die Beamten nicht nach der
Verordnung vom 23. November 1874 8 2 (Reichsgesetzbl. S. 135) eine
kaiserliche Bestallung, sondern nur eine vom Reichskanzler ausgefertigte
Anstellungsurkunde erhalten.
& 72. Die Konsulate *).
I. Die Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten.
Für das Konsulatswesen ist ein anderes Prinzip maßgebend, wie
für das Gesandtschaftswesen, indem nach der Reichsverfassung Art. 4,
1) Preuß. Ges.-Samml. 1810, S. 21 a. E.
% Gesetzgebung: Gesetz, betreffend die Organisation der
Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom
8. November 1867 (Bundesgesetzbl. 1867, S. 137). In den süddeutschen Staaten ein-
geführt; in Elsaß-Lothringen ist eine besondere Einführung nicht erfolgt. Es wird
im folgenden als Konsulatsgesetz zitiert. Dazu Einf.-Ges. zum BGB. Art. 38.
Zu diesem Gesetze ist ergangen jdie Allgemeine Dienstinstruktion
für die Konsuln des Deutschen Reiches vom 6. Juni 1871 und die Nachtragsin-
struktion vom 22. Februar 1873.
Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des
Deutschen Reiches. Vom 1. Juli 1872. (Reichsgesetzbl. 1872, S. 245ff.) An die Stelle
desselben ist das Gesetz vom 17. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 847) getreten.
Gesetz, betreffend Eheschließung und Beurkundung desPer-
sonenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870. (Bundes-
gesetzbl. 1870, S. 599.) In den süddeutschen Staaten und Elsaß-Lothringen eingeführt.
Dazu die Instruktionen des Reichskanzlers vom 1. März 1871 und vom 11. De-
zember 1885. Einf.-Ges. zum BGB. Art. 40.
Seemanns-OÖrdnung vom 2. Juni 1902. Reichsgesetzbl. S. 175. Eine Be-
richtigung enthält das Gesetz vom 23. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 57).
GesetzüberdieKonsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-
gesetzbl. S. 197). Hierzu die Instruktion des Reichskanzlers vom 10. September
1879 (Zentralbl. S. 575) und Nachtrag vom 4. Februar 1882 (Zentralbl. S. 111). An die
Stelle dieses Gesetzes ist jetzt das Gesetz vom 7. April 1900 (Reichsgesetzbl.
S. 213) getreten.
Eine Zusammenstellung dieser Vorschriften enthält das Werk von Zorn, Die
Konsulargesetzgebung des Deutschen Reichs. 3. Autl. 1911.
Zur Ergänzung der reichsgesetzl. Anordnungen kommen die zahlreichen Staats-
verträge des Reichs in Betracht. Eine Sammlung von Handels- und Konsularver-
trägen des Deutschen Reichs ist herausgegeben von v. Poschinger, Berlin 1892;
ferner hat das Reichsamt des Innern unter dem Titel „Die Handelsverträge des Deut-
schen Reichs“ eine Zusammenstellung der geltenden Handels- und Konsularverträge,
Berlin 1906, herausgegeben. Ferner Konsularvertrag mit Bulgarien. Reichsgesetzbl.
1913, S. 435.
Literatur. Außer den Werken über Völkerrecht, welche sämtlich das Kon-
sularwesen behandeln, P. Esperson, Diritto diplomatico, Vol. II, Mailand 1874;