Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 75. Das Bankwesen. 145 
Befriedigung öffentlicher Zwecke, politischer, volkswirtschaft- 
licher und handelspolitischer Bedürfnisse bestimmt und in seiner Aus- 
übung durch die Rücksicht auf dieselben beherrscht; es ist kein fis- 
kalisches Recht, wenngleich es auch einen finanziellen Nutzen ab- 
wirft. Das Recht der Notenausgabe ist daher der Reichsbank nur zur 
Ausübung übertragen und nur zu einer so gearteten Ausübung, daß 
dadurch die öffentlichrechtlichen Zwecke dieses Rechts verwirklicht 
werden. Die Reichsbank ist zwar formell-juristisch das Subjekt der 
Befugnis zur Notenausgabe und der Verpflichtung zur Noteneinlösung; 
ihrer staatsrechtlichen Stellung nach ist sie aber nur das Medium, ver- 
mittelst dessen das Reich sein Recht zur Notenausgabe und die 
diesem Rechte entsprechenden politischen und volkswirtschaftlichen 
Aufgaben durchführt. Auf diesem Prinzip beruhen die im folgenden 
zu erörternden Rechte des Reiches an der Verwaltung der Reichsbank. 
3. Das Reich hat sich alle diejenigen Rechte vorbehalten, welche 
in einem Aktienverein dem Vorstande zustehen, und dadurch jeden 
Einfluß der Anteilseigner (Aktionäre) auf Ernennung des Vorstandes 
und der Beamten sowie auf Entlassung derselben vollständig aus- 
geschlossen. 
Die Rolle des Direktors der Reichsbank ist dem Reichskanzler 
zugewiesen. Er leitet die gesamte Bankverwaltung innerhalb der Be- 
stimmungen des Bankgesetzes und Statuts. Er erläßt die Geschäfts- 
anweisungen für das Reichsbankdirektorium und für die Zweiganstalten, 
sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt 
die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen 
(Reglements) und Dienstinstruktionen‘). Ist der Reichskanzler_ ver- 
hindert, so werden diese Befugnisse von einem Stellvertreter ausgeübt, 
den der Kaiser hierfür ernennl?). Alle für den Geschäftsbetrieb der 
Bank erforderlichen Beamten werden vom Reich ernannt, und wenn- 
gleich dieselben auf Kosten der Bank ihre Besoldungen, Pensionen 
und sonstigen Dienstbezüge erhalten, so haben sie doch die Rechte 
und Pflichten der Reichsbeamten°), sind also auch der Disziplinar- 
gewalt des Reiches unterworfen. Das vom Reich eingesetzte, dem 
Reichskanzler untergeordnete Reichsbankdirektorium hat die gesamte 
Geschäftsführung und die unbeschränkte Vertretungsbefugnis für die 
Reichsbank ®). 
Der Besoldungs- und Pensionsetat der Reichsbank wird vom Reiche 
nach Maßgabe der im $ 28 des Bankgesetzes enthaltenen näheren An- 
1) Bankgesetz $ 26, Abs. 2. Vgl. Bd. IS. 404. 
2) Bankgesetz $ 26, Abs. 1. Die Annahme von Jo&] (Annalen 1878, S. 783), daß 
diese Bestimmung durch das Stellvertretungsgesetz vom 17. März 1878 abgeändert 
sei, kann nicht als zutreffend erachtet werden, da die Anordnung des Bankgesetzes 
nach der Regel lex generalis legi speciali non derogat in Kraft geblieben ist. Vgl. 
auch Meyer, Verwaltungsrecht $ 122 Note 14. Tatsächlich ist der Staatssekretär 
des Innern mit dieser Stellvertretung betraut worden. Zentralbl. 1880, S. 801. 
3) Bankgesetz $ 28. 4) Bankgesetz $ 27, Abs. 1; 8 38, Abs. 1.
	        
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