Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 72. Die Konsulate. 11 
Ziff. 7 und Art. 56 dem Reich die ausschließliche Verwaltung 
des Konsulatswesens zugewiesen ist. 
1. Art. 4 führt unter den Gegenständen, auf welche die Kompetenz 
des Reiches sich erstreckt, unter Nr. 7 auf: »Die Organisation eines 
gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der 
deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und die Anordnung ge- 
meinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausge- 
stattet wird.« Art. 56, Abs. 1 überträgt dem Kaiser die Aufsicht über 
das gesamte Konsulatswesen des Deutschen Reiches; das Konsulatsge- 
setz 8 3 unterwirft die Bundeskonsuln der Aufsicht des Bundeskanz- 
lers. Die Verwaltung des Konsulatswesens erfolgt demnach nicht durch 
Vermittlung der Einzelstaaten. 
2. Den Einzelstaaten ist die Befugnis, mit der konsularischen Ver- 
tretung des Reiches zu konkurrieren, entzogen. Abs. 2 des Art. 56 ent- 
hält das durchgreifende Verbot: »In dem Amtsbezirk der deutschen 
Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden«'). Die 
bereits bestehenden Landeskonsulate wurden nur interimistisch noch 
geduldet; »sie werden sämtlich aufgehoben, sobald die Organisation 
der deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung 
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die deutschen Kon- 
sulate gesichert von dem Bundesrate anerkannt wird« (Art. 56, Abs. 2). 
Dies ist längst erfolgt; schon am 6. Dezember 1869 beschloß der Bun- 
desrat des Norddeutschen Bundes die Regierungen zur Aufhebung der 
Landeskonsulate an allen Plätzen, an welchen Bundeskonsulate be- 
stehen, aufzufordern. Auch in der Zwischenzeit, in welcher an dem- 
selben Platze neben dem Bundeskonsulate Landeskonsulate noch ge- 
duldet waren, durften die deutschen Staaten, welche keine eigenen 
Konsulate hatten, die Vertretung ihrer Interessen nicht dem Landes- 
konsulat eines anderen Bundesgliedes übertragen, sondern »die deut- 
schen Konsuln übten für die in ihrem Bezirke nicht vertretenen 
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus.<« (Art. 56, 
Abs. 2.) 
3. Diesem ausschließlichen Rechte des Reiches entspricht die Pflicht 
desselben, überall da Konsulatsvertretungen einzurichten, wo dies durch 
F. Martens, Das Konsularwesen und die Konsularjurisdiktion im Orient (übersetzt 
von Skerst), Berlin 1874; B. W.v. König, Handbuch des deutschen Konsular- 
wesens, 7. Ausgabe, 2 Bde, 1909, eine vollständige Sammlung des Materials in syste- 
matischer Anordnung. Ferner sind zu erwähnen Lammers in v. Holtzendorffs 
Jahrb. I, S. 239 ff.; der Aufsatz in Hartmanns Zeitschrift für Gesetzgebung und 
Praxis Bd. 2, S. 16ff.; Zorn in Hirths Annalen 1882, S. 409 ff. und in v. Stengels 
Wörterbuch ], S. 832 ff.; Meyer-Dochow, Verwaltungsr. $ 171. 
1) Daß innerhalb des Reichsgebietes die einzelnen Bundesstaaten Konsulate 
errichten dürfen, ist zweifellos. Dieselben sind aber ohne alle rechtliche und politi- 
sche Bedeutung. Zorn II, S. 445 nennt sie „ein sinnloses Ueberbleibsel Kleinstaat- 
licher Titelsucht“. Näheres siehe in meinem Aufsatz in der Revue generale de 
droit international public, Paris 1904, S. 121 ff.
	        
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