Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 75. Das Bankwesen. 149 
ihr erteilten Privilegs zur Ausgabe von Banknoten enthalten ist, die 
ohne Genehmigung des Reichstages nicht erfolgen soll. 
Durch den Erlaß des Reichsgesetzes vom 18. Dezember 1889 ist 
diese Prolongierung auf weitere 10 Jahre unter Zustimmung des Reichs- 
tages erfolgt. Eine fernere Verlängerung auf 10 Jahre unter vermin- 
derten Rechten der Anteilseigner ist durch die Gesetze vom 7. Juni 1889 
und 1. Juni 1909 erfolgt. 
Die Auflösung muß ausdrücklich angekündigt werden. Die 
hierfür vorgeschriebene Form ist eine im Einvernehmen mit dem 
Bundesrat erlassene Verordnung des Kaisers, welche dem Reichskanzler 
die Kündigung aufträgt!). Der Reichskanzler richtet dieselbe an das 
Reichsbankdirektorium und das letztere hat sie zu veröffentlichen. 
Die Auflösung kann auf zwei verschiedene Arten bewirkt werden, 
entweder durch formelle Aufhebung und Liquidation, wobei dem Reich 
die Befugnis zusteht, die Grundstücke der Reichsbank gegen Erstattung 
des Buchwertes zu erwerben, oder durch scheinbare Fortführung der 
Reichsbank unter Enteignung sämtlicher Reichsbankanteile zum 
Nennwerte, so daß der Reichsfiskus der alleinige Eigentümer des ge- 
samten Geschäfts wird’). In beiden Fällen wird der bilanzmäßige 
Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in An- 
spruch zu nehmen ist, in der Art geteilt, daß die Anteilseigner die eine 
Hälfte, der Reichsfiskus die andere erhält°). 
7. Endlich sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die 
Liquidation eines aufgelösten Aktienvereins hinsichtlich der Reichs- 
bank ausgeschlossen. Die Anordnungen darüber sind auf Grund des 
Bankgesetzes 8 40, Nr. 9 durch das Bankstatut erlassen und gehen dahin, 
daß die Liquidation der Reichsbank und die schließliche Auseinander- 
setzung zwischen dem Reiche und den Anteilseignern sowie unter diesen 
durch das Reichsbankdirektorium unter Leitung des Reichskanzlers 
erfolgt. Den Aktionären steht eine Mitwirkung dabei nicht zu‘). 
III. Die Reichsbankals öffentliche Anstalt. 
1. Der Umfang des Geschäftsbetriebes der Bank ist gesetzlich 
fixiert; die Reichsbank ist nur befugt, die im 8 13 des Bankgesetzes auf- 
geführten Geschäfte zu betreiben. Sie soll dadurch vor Erteilung un- 
gedeckten oder ungenügend gedeckten Kredits und vor Beteiligung am 
Börsenspiel und Differenzhandel gewahrt werden. Diese Beschrän- 
kungen des Geschäftsbetriebes sind das Korrelat des Notenprivilegiums. 
1) Die Zustimmung des Reichstages braucht nicht eingeholt zu werden; der 
Kaiser und der Bundesrat sind im voraus gesetzlich zur Kündigung ermächtigt. Wenn 
der Reichstag der Verlängerung der Frist nicht zustimmt, muß die Kündigung er- 
folgen; der Bundesrat ist daher gesetzlich verpflichtet, die Zustimmung zu der kaiser- 
lichen Verordnung zu erteilen, die dem Reichskanzler die Kündigung aufträgt. 
2) Dadurch hört die Reichsbank selbstverständlich auf, eine vom Reichsfiskus 
verschiedene, selbständige vermögensrechtliche Person zu sein. 
3) Bankgesetz 8 41. 4) Bankstatut $ 31, 32.
	        
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