Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

150 $ 75. Das Bankwesen. 
Der Bank ist es aber keineswegs untersagt, auch andere als die im S 13 
des Gesetzes genannten Geschäfte abzuschließen; nur betreiben 
darf sie dieselben nicht, d.h. der gewerbsmäßige Abschluß darf aut 
dieselben nicht ausgedehnt werden. Die Bank könnte die ihr im S13 
zugewiesenen Geschäftszweige gar nicht betreiben, ohne zahllose andere 
Geschäfte, sog. Hilfs- oder Nebengeschäfte, abzuschließen, z. B. An- 
schaffung von Grundstücken, von Bureau-Ausstattungsgegenständen, von 
Schreibmaterialien, Mietsverträge aller Art usw. Daß die Reichsbank 
zum Abschluß aller dieser Geschäfte befugt ist, kann keinem Zweifel 
unterliegen. Aber auch dann, wenn die Reichsbank mit Ueberschrei- 
tung des ihr gesetzlich gestatteten Geschäftsbetriebes Verträge eingeht, 
sind dieselben nicht deshalb nichtig, weil sie unbefugterweise 
abgeschlossen worden sind. Die Reichsbank kann vielmehr in dem- 
selben Umfange wie jede juristische Person, insbesondere wie jeder 
Aktienverein, vermögensrechtliche Verpflichtungen übernehmen und 
Befugnisse erwerben. Die zivilrechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit 
eines Rechtsverhältnisses bleibt davon ganz unberührt, daß die Ein- 
gehung desselben unter Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungs- 
rechts geschehen ist'!). Der Beamte, der ein derartiges Geschäft ab- 
schließt, begeht aber eine Pflichtverletzung; er kann daher dis- 
ziplinarisch bestraft werden und, falls das Geschäft der Reichsbank 
Schaden gebracht hat, zum Ersatz desselben angehalten werden. Frag- 
lich ist nur, wer zur Erhebung einer Klage auf Schadensersatz legiti- 
miert ist. Selbstverständlich kann der Reichskanzler oder das Reichs- 
bankdirektorium gegen einen pflichtwidrig handelnden Beamten sowohl 
disziplinarisch als im Wege des Zivilprozesses einschreiten und ihn 
zum Schadensersatz anhalten, und der Rechnungshof, welchem nach 
829 des Bankgesetzes die Revision der Rechnungen obliegt, kann wie 
bei den Reichsverwaltungen die Einziehung der zu ersetzenden Beträge 
anordnen. Dagegen ist weder dem einzelnen Bankanteilseigner noch 
dem Zentralausschuß noch der Generalversammlung ein Klagerecht im 
Bankgesetz eingeräumt und die anologe Anwendung der Vorschriften 
des Handelsgesetzbuchs über Aktiengesellschaften findet nicht statt. 
Wenn daher der Reichskanzler als oberster Chef der Reichsbank 
den Abschluß eines Geschäftes angeordnet oder gebilligt hat, so ist zur 
Anstellung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz aus dem 
Grunde, daß das Geschäft gesetz- oder statutenwidrig gewesen sei, nie- 
mand legitimiert; es greift vielmehr lediglich die verfassungsmäßige 
(politische) Verantwortlichkeit des Reichskanzlers Platz. 
2. Die räumliche Ausdehnung des Geschäftsbetriebes, d. h. die Er- 
richtung von Zweigniederlassungen ist durch das Gesetz nicht normiert, 
1) Dies gilt auch von solchen Geschäften der Reichsbank, welche unter Ver- 
letzung des 8 35 des Bankgesetzes abgeschlossen worden sind. & 134 des BGB. findet 
keine Anwendung, denn es handelt sich nicht um gesetzlich verbotene Geschäfte, 
sondern um die Ueberschreitung subjektiver Beschränkungen.
	        
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