154 8 75. Das Bankiwvesen.
nimmt es ferner, für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edel-
metalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueber-
lieferung zu verkaufen‘). Die Bedingungen, unter denen sie diese Kom-
missionsaufträge übernimmt, insbesondere die Provision, welche sie
beansprucht, werden allgemein festgesetzt und öffentlich bekannt ge-
macht’). Soweit Abweichungen nicht vereinbart sind, finden die Vor-
schrifien des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
e) Depositengeschäfte. Dieselben sind von dreierlei Art;
entweder übernimmt die Bank Wertgegenstände lediglich in Verwahrung
(sog. geschlossene Deposita) oder sie übernimmt sie zugleich in Ver-
waltung (offene Deposita) oder endlich sie empfängt Gelder unverzins-
lich oder gegen Zins mit der Verpflichtung, die empfangene Summe
ohne oder mit Kündigungsfrist zurückzuzahlen (irreguläres Depositum)).
Das letzte dieser Geschäfte ist ein Kreditgeschäft, welches sich von Geld-
darlehen nicht unterscheidet; der Bank ist deshalb die Beschränkung
auferlegt worden, daß die Summe der verzinslichen Depositen diejenige
des Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht übersteigen
darf*). In denjenigen Fällen, in denen das Bürgerliche Gesetzbuch die
Hinterlegung von Wertpapieren oder Geldern vorschreibt, gestattet es
die Hinterlegung bei der Reichsbank statt bei den landesgesetzlich be-
stimmten Hinterlegungsstellen und verpflichtet hierdurch die Reichs-
bank zur Annahme dieser Depositen).
Auf die unverschlossenen Depositen von Wertpapieren (mit Aus-
nahme von Banknoten und Papiergeld) findet das Reichsgesetz vom
5. Juli 1896 8 1 Anwendung; auf die übrigen Hinterlegungsgeschäfte
kommen, soweit die Parteien keine Verabredungen getroffen haben, die
Reichshauptkasse ist jetzt eine Abteilung der Reichsbank, für welche nur eine be-
sondere Rechnung geführt wird und welche die Dienstanweisungen des Reichskanzlers
zu befolgen hat. Dieses Recht des Reiches auf die unentgeltlichen Dienste der Reichs-
bank ist eine sehr erhebliche und finanziell bedeutsame Gegenleistung für das ihr
gewährte Recht zur Notenausgabe. Vgl. v. Philippovich, Die Deutsche Reichs-
bank im Dienste der Finanzverwaltung des Reichs. In Schanz’s Finanzarchiv Bd. 3,
S. 108fg.; Schortmann, Die Zentralnotenbanken im Dienste der staatlichen Kas-
senverwaltung, Stuttg. 1910.
1) Bankgesetz 8 13, Ziff. 6. Bankstatut $ 10.
2) Die Bedingungen sind zusammengestellt in den Allgem. Bestimmungen unter
X—XLIJ, aus denen die verschiedenen Geschäfte, welche von der Reichsbank zur
Besorgung übernommen werden, ersichtlich sind. Siehe auch die Darstellung bei
Breit S. 136 ff.
3) Bankgesetz 8 13, Ziff. 8. Die Bedingungen über die Annahme, Verwaltung
und Rückgabe von unverzinslichen Depositengeldern, von verschlossenen Depositen
und von offenen Depots von Wertpapieren sind in den Allgem. Bestimmungen Ziffer
XIV—XVI enthalten. Vgl. über das Bankdepotgeschäft die lehrreiche Darstellung
von Ernst Korn in Hirths Annalen 1906, S. 481, 561.
4) Ebendas. Ziff. 7. Gemäß einer Bekanntmachung vom 3. Dezember 1878 nimmt
die Reichsbank verzinsliche Bar-Depositen nicht an.
5) BGB. 8 1082, 1392, 1692, 1667, 1808, 1814, 2116. Ueber die „Mündeldepots“ vgl.
die Allgem. Bestimmungen unter XVlc.