Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

154 8 75. Das Bankiwvesen. 
nimmt es ferner, für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edel- 
metalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueber- 
lieferung zu verkaufen‘). Die Bedingungen, unter denen sie diese Kom- 
missionsaufträge übernimmt, insbesondere die Provision, welche sie 
beansprucht, werden allgemein festgesetzt und öffentlich bekannt ge- 
macht’). Soweit Abweichungen nicht vereinbart sind, finden die Vor- 
schrifien des Handelsgesetzbuchs Anwendung. 
e) Depositengeschäfte. Dieselben sind von dreierlei Art; 
entweder übernimmt die Bank Wertgegenstände lediglich in Verwahrung 
(sog. geschlossene Deposita) oder sie übernimmt sie zugleich in Ver- 
waltung (offene Deposita) oder endlich sie empfängt Gelder unverzins- 
lich oder gegen Zins mit der Verpflichtung, die empfangene Summe 
ohne oder mit Kündigungsfrist zurückzuzahlen (irreguläres Depositum)). 
Das letzte dieser Geschäfte ist ein Kreditgeschäft, welches sich von Geld- 
darlehen nicht unterscheidet; der Bank ist deshalb die Beschränkung 
auferlegt worden, daß die Summe der verzinslichen Depositen diejenige 
des Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht übersteigen 
darf*). In denjenigen Fällen, in denen das Bürgerliche Gesetzbuch die 
Hinterlegung von Wertpapieren oder Geldern vorschreibt, gestattet es 
die Hinterlegung bei der Reichsbank statt bei den landesgesetzlich be- 
stimmten Hinterlegungsstellen und verpflichtet hierdurch die Reichs- 
bank zur Annahme dieser Depositen). 
Auf die unverschlossenen Depositen von Wertpapieren (mit Aus- 
nahme von Banknoten und Papiergeld) findet das Reichsgesetz vom 
5. Juli 1896 8 1 Anwendung; auf die übrigen Hinterlegungsgeschäfte 
kommen, soweit die Parteien keine Verabredungen getroffen haben, die 
Reichshauptkasse ist jetzt eine Abteilung der Reichsbank, für welche nur eine be- 
sondere Rechnung geführt wird und welche die Dienstanweisungen des Reichskanzlers 
zu befolgen hat. Dieses Recht des Reiches auf die unentgeltlichen Dienste der Reichs- 
bank ist eine sehr erhebliche und finanziell bedeutsame Gegenleistung für das ihr 
gewährte Recht zur Notenausgabe. Vgl. v. Philippovich, Die Deutsche Reichs- 
bank im Dienste der Finanzverwaltung des Reichs. In Schanz’s Finanzarchiv Bd. 3, 
S. 108fg.; Schortmann, Die Zentralnotenbanken im Dienste der staatlichen Kas- 
senverwaltung, Stuttg. 1910. 
1) Bankgesetz 8 13, Ziff. 6. Bankstatut $ 10. 
2) Die Bedingungen sind zusammengestellt in den Allgem. Bestimmungen unter 
X—XLIJ, aus denen die verschiedenen Geschäfte, welche von der Reichsbank zur 
Besorgung übernommen werden, ersichtlich sind. Siehe auch die Darstellung bei 
Breit S. 136 ff. 
3) Bankgesetz 8 13, Ziff. 8. Die Bedingungen über die Annahme, Verwaltung 
und Rückgabe von unverzinslichen Depositengeldern, von verschlossenen Depositen 
und von offenen Depots von Wertpapieren sind in den Allgem. Bestimmungen Ziffer 
XIV—XVI enthalten. Vgl. über das Bankdepotgeschäft die lehrreiche Darstellung 
von Ernst Korn in Hirths Annalen 1906, S. 481, 561. 
4) Ebendas. Ziff. 7. Gemäß einer Bekanntmachung vom 3. Dezember 1878 nimmt 
die Reichsbank verzinsliche Bar-Depositen nicht an. 
5) BGB. 8 1082, 1392, 1692, 1667, 1808, 1814, 2116. Ueber die „Mündeldepots“ vgl. 
die Allgem. Bestimmungen unter XVlc.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.