Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 75. Das Bankwesen. 159 
an dem Schluß der Vierteljahre stets besonders gesteigerte Geldbedürf- 
nis für die am letzten März, Juni, September und Dezember aufzu- 
stellende Steuerberechnung der steuerfreie Gesamtbetrag auf 818771 000 
Mark und der Anteil der Reichsbank auf 775 Mill. erhöht wird. 
b) Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Haupt- 
kassein Berlin sofort auf Präsentation dem Inhaber gegen deut- 
sche Goldmünzen einzulösen !,. Diese Verpflichtung ist eine unbedingte; 
ihre Nichterfüllung würde eine Klage auf Schadensersatz nicht nur ge- 
gen die Reichsbank begründen, sondern auch gegen den Bank- 
beamten, welcher die Einlösung verweigert, obwohl er durch die 
vorhandenen Barbestände zur Einlösung imstande ist, sowie gegen 
die Mitglieder des Bankdirektoriums oderden Reichskanz- 
ler, wenn sie den ihnen untergebenen Beamten die Einlösung der Bank- 
noten in Berlin untersagen oder unmöglich machen. Sollte die Reichs- 
bank in die Lage kommen, dem Andrange des Publikums, welches 
die Einlösung der Banknoten verlangt, nicht genügen zu können, und 
wird in einem solchen Falle nicht durch ein Reichsgesetz der 8 18 
des Bankgesetzes aufgehoben oder suspendiert — was freilich nicht 
ausbleiben würde — so müßte der Konkurs über das Vermögen der 
Reichsbank auf Antrag des Reichskanzlers oder eines Gläubigers, z. B. 
des Inhabers einer Reichsbanknote, eröffnet werden ?). 
Bei den Zweiganstalten besteht die Verpflichtung zur Einlösung 
nur, »soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten« >). 
Die Einlösung ist auch hier keine bloße Gefälligkeit, sondern Erfüllung 
einer Pflicht, und ein Bankbeamter kann durch unbegründete Ver- 
weigerung der Einlösung eine Verletzung seiner Amtspflicht verüben. 
Aber die Reichsbank als solche, d.h. die oberste Verwaltung derselben, 
kann durch Beschränkung der Barbestände an einer Zweiganstalt auf 
das notdürftigste Maß die Einlösung der Banknoten an dieser Anstalt 
in Wegfall bringen; oder mit anderen Worten: es hängt von dem Be- 
lieben der Reichsbank ab, in welchem Umfange sie an den Zweigan- 
stalten ihre Noten einzulösen bereit ist; sie ist nur verpflichtet, wenn 
sie will‘). Unzweifelhaft aber muß die Reichsbank an allen ihren 
Kassen die von ihr ausgegebenen Noten in Zahlung nehmen. 
1) Bankgesetz $ 18 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909, früher hieß 
es „gegen kursfähiges deutsches Geld“, zu welchem jetzt ja auch die Reichsbanknoten 
gehören. 
2) Vgl. Konkursordnung $ 102, 103. 3) Bankgesetz S 18, lit. b. 
4) Durch diese Bestimmnng wird ebenfalls die Ausfuhr von Edelmetall aus dem 
Reichsgebiet erschwert. Würde die Bank an allen Zweiganstalten zur unbeschränkten 
Einlösung verpflichtet sein, so würde der Bankier, welcher Gold nach England oder 
Frankreich ausführen will, die Banknoten in Hamburg oder Metz zur Einlösung prä- 
sentieren, d. h. der Reichsbank Gefahr und Kosten des Transportes bis zur Reichs- 
grenze auflegen. Da die Reichsbank nach Bankges. $ 12 aber die Aufgabe hat, den 
Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln und die Zahlungsausgleichungen zu 
erleichtern, so ist sie verpflichtet, ihre Niederlassungen mit einem dem Verkehrsbe-
	        
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