Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

160 & 75. Das Bankwesen. 
Ueber die Verpflichtung der Reichsbank, auch die Noten der 
deutschen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß $ 19, Abs. 1 
des Bankgesetzes, vgl. S. 166, Note 1. 
Die Vorschrift des Bankgesetzes $ 3, daß Banknoten nur auf Be- 
träge von 100, 200, 500 und 1000 Mk. oder von einem vielfachen von 
1000 Mk. ausgefertigt werden dürfen, gilt auch für die Reichsbank; 
jedoch ist diese Vorschrift dadurch abgeändert worden, daß die Reichs- 
bank durch das Reichsgesetz vom 20. Februar 1906 (Reichsgesetzbl. 
S. 318) ermächtigt worden ist, Banknoten auf Beträge zu 50 und 20 Mk. 
auszufertigen und auszugeben !). 
2. Das Pfandprivilegium?). 
Die Reichsbank ist befugt, wenn der Schuldner eines im Lombard- 
verkehr gewährten Darlehens im Verzuge ist, das bestellte Faustpfand 
ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung verkaufen zu lassen 
und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt 
zu machen. Der Verkauf ist durch öffentliche Versteigerung zu be- 
wirken, die Reichsbank kann sich hierzu aber anstatt eines zu Öffent- 
lichen Versteigerungen befugten Beamten auch eines ihrer Beamten 
bedienen. Wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder 
Marktpreis hat, so kann der Verkauf auch nicht öffentlich durch ei- 
nen Beamten der Reichsbank oder einen Handelsmakler, eventuell 
durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten bewirkt werden. 
Ueber die Verpfändung von Buchschuldforderungen gegen das Reich 
oder einen Bundesstaat und über die Befriedigung aus solchen Forde- 
rungen hat das Gesetz vom 1. Juli 1909 besondere Bestimmungen ge- 
troffen, welche in das Bankgesetz als $S 20a und 20b aufgenommen 
worden sind. 
3. Das Steuerprivilegium. 
»Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesamten Reichs- 
gebiete frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern.« Bank- 
gesetz $ 21. 
Die Reichsbank ist demnach allen gesetzlich bestehenden Kommu- 
nalsteuern unterworfen °, trotzdem sie vom Bundesrat angehalten 
dürfnis entsprechenden Maße von kursfähigem Gelde zu versehen. Durch die Be- 
rechtigung zur Ausgabe kleiner Banknoten und die Erhebung der Reichsbanknoten 
zum gesetzlichen Zahlungsmittel ist der Reichsbank die Erfüllung dieser Aufgabe ohne 
erhebliche Verringerung ihres Goldvorrates ermöglicht. 
1) Der Gesamtbetrag dieser kleinen Banknoten ist vorläufig auf 300 Mill. Mark 
festgesetzt. Mitteilung des Präsidenten der Reichsbank in der Reichstagssitzung vom 
14. Januar 1908. Breit S. 73 unter IV. 
2) Bankgesetz $ 20. Derselbe steht mit den Vorschriften des BGB. über die 
Geltungmachung des Faustpfandes fast vollkommen in Uebereinstimmung und hat 
dadurch seine praktische Bedeutung verloren. 
3) Es folgt dies mittelst argum. e contrario aus $ 21 des Bankgesetzes und ist 
positiv bei den Verhandlungen des Reichstags ausgesprochen worden. Stenogr. Ber. 
1874/75, Bd. 2, S. 1342 ff. Uebereinstimmend hiemit ist die Entscheidung des bayer. 
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1880 bei Reger I], S. 427 ff.
	        
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