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werden kann, an einem bestimmten Orte eine Zweigniederlassung zu
errichten. Ferner ist die Reichsbank aber auch keineswegs von der Be-
steuerung durch die Einzelstaaten völlig befreit; insbesondere nicht von
der Grundsteuer. Das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873, 81, Abs. 2')
kann auf die Grundstücke der Reichsbank keine Anwendung finden,
weil der Reichsfiskus nicht der Eigentümer derselben ist. Ebenso ist
die Reichsbank allen gesetzlichen Vorschriften über Stempelab-
gaben und Registrierungsgebühren unterworfen. Nur die Erhebung
einer Einkommen- und Gewerbesteuer seitens der Bundesstaaten ist
ausgeschlossen, da das Reich von dem Reingewinn der Reichsbank
ohnedies einen erheblichen Anteil für sich nimmt’).
B. Die Beaufsichtigung der Privatnotenbanken.
I. Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann seit Erlaß des
Bankgesetzes nur erworben werden durch ein vom Reich erteiltes
Privilegium; für die Erteilung eines solchen Privilegiums ist die
Form des Reichsgesetzes erforderlich 3). Soweit vor Erlaß des Bank-
gesetzes aber das Recht zur Ausgabe von Banknoten bereits erworben
war, ist dieses Recht in Kraft geblieben, da das Reich jura quaesita
durch das Bankgesetz nicht beseitigen wollte. Eine Erweiterung der
Befugnis zur Notenausgabe über den bei Erlaß des Bankgesetzes zu-
lässigen Betrag hinaus steht selbstverständlich der Erteilung dieser
Befugnis gleich, bedarf daher ebenfalls eines Reichsgesetzes®‘. Den
Bundesstaaten ist es fortan untersagt, Banknotenprivilegien zu erteilen;
die Kompetenz des Reiches ist eine ausschließliche 5). Durch $ 795 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, welches zur Ausgabe von Schuldverschrei-
bungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe versprochen wird, die Genehmigung der Zentralbehörde des
Bundesstaates erfordert, ist hieran nichts geändert worden.
Wer im Reichsgebiet unbefugt, d. h. ohne ein diesen Grundsätzen
gemäß erteiltes Privilegium, Banknoten oder sonstige auf den Inhaber
lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen (welche auf eine be-
stimmte Geldsumme lauten) ausgibt, wird mit einer Geldstrafe bestraft,
1) Reichsgesetzbl. S. 113. 2) Bankgesetz $ 24, Abs. 1, Ziff. 3.
3) Bankgesetz$ 1, Abs. 1. — Abs. 2 ist gegenstandslos geworden.
4) Bankgesetz a. a. O.
5) Nurdie bayerische Regierung ist ermächtigt worden, bis zum Höchst-
betrage von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten für die in
Bayern bestehende Notenbank zu erweitern oder diese Befugnis einer andern Bank
zu erteilen, sofern die Bank sich den Bestimmungen des $ 44 des Bankgesetzes (siehe
unten) unterwirft. Bankgesetz $ 47, Abs. 3. Von dieser Befugnis hat Bayern
Gebrauch gemacht zugunsten der Bayerischen Privatnotenbank, welche
von der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank auf Grund eines mit der baye-
rischen Regierung geschlossenen Vertrages vom 20. März 1875 gegründet worden ist.
Der Vertrag ist abgedruckt bei Soetbeer S. 361 und mit dem Nachtragsvertrage
vom 21. Dez. 1889 und vom 16./19. Nov. 1909 bei Breit S. 330ff. Vgl. Seydel,
Bayer. Staatsr. III, S. 34.