Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$S 75. Das Bankwesen. 163 
Hauptsitz unbedingt sofort, d.h. am Tage der Präsentation geschehen, 
an den übrigen durch die Statuten bestimmten Einlösungsstellen bis 
zum Ablauf des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation !). 
Die Bank darf Noten nicht wieder ausgeben, welche in beschmutz- 
tem oder beschädigtem Zustande in ihre Kassen zurückkehren ?). 
c) Die Bank darf ihre Noten oder einzelne Gattungen derselben 
nicht aufrufen oder einziehen, als mit Genehmigung des Bun- 
desrates, und diese Genehmigung darf vom Bundesrat nur in 
dem Falle erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungen 
der aufzurufenden Noten in den Verkehr gebracht sind?). Die Bank 
muß ihre Noten oder einzelne Gattungen derselben aufrufen und ein- 
ziehen auf Anordnung des Bundesrates, welche jedoch nur 
erlassen werden darf, wenn ein größerer Teil des Umlaufs sich in be- 
schädigtem oder beschmutztem Zustande befindet, oder wenn die Bank 
die Befugnis zur Notenausgabe verloren hat‘). 
Die Vorschriften über das bei der Aufrufung und Einziehung zu 
beobachtende Verfahren sind in allen Fällen vom Bundesrat zu 
erlassen und durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen’). 
2. Die mit der Ausübung des Banknotenprivilegs verbundenen 
Beschränkungen und Verpflichtungen sind folgende: 
a) Den Notenbanken ist es untersagt, Wechsel zu akzeptieren 
und Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rech- 
nung auf Zeit zu kaufen oder zu verkaufen oder für die Erfüllung 
solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen °). 
Die Ueberiretung dieser Vorschrift hat keine zivilrechtlichen Wirkungen; 
die Gültigkeit und Klagbarkeit der von den Notenbanken abgeschlos- 
senen Geschäfte wird davon nicht berührt; die Vorstandsmitglieder aber, 
welche diesem Verbote zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 
„000 Mark bestraft”). 
b) Notenbanken müssen nach näherer Vorschrift des Bankgesetzes 
& 8 viermal monatlich den Stand ihrer Aktiva und Passiva, und spä- 
testens 3 Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue 
Bilanz ihrer Aktiva und Passiva nach näherer Anordnung des Bun- 
desrates®), sowie den Jahresschluß des Gewinn- und Verlustkontos 
wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präsentiert, welches größer ist als 
die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher 
er die Hälfte oder weniger präsentiert, vernichtet ist. Ebenda $ 4, Abs. 4. 
1) Bankgesetz $ 50, Ziff. 3, lit. c. 
2) Bankgesetz $5. Eine Ordnungsstrafe für Verletzung dieser Vorschrift 
anzudrohen, ist versäumt worden; sie wird auch nicht sehr gewissenhaft befolgt. 
3) BankgesetzS$ 6, Abs. 3. 4) Bankgesetz $ 6, Abs. 2. 
5) Bankgesetz $ 6, Abs. 4, 5. Ein Beispiel liefert die Bekanntmachung vom 
7. Juni 1877. Reiöhsgesetzbl. S. 527. 
6) Bankgesetz $ 7. 7) Bankgesetz $ 58, Abs. 2. 
8) Diese Vorschriften hat der Bundesrat am 15. Januar 1877 erlassen. Sie sind 
veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1877, S. 24 fg.
	        
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