Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 75. Das Bankwesen. 165 
doch keine Bank das Recht auf die Fortdauer dieses Zustandes. Die 
Gestattung der Umlaufsfähigkeit der Note außerhalb des Staatsgebietes, 
für welche das Banknotenprivileg erteilt ist, im ganzen Reichsgebiete, 
wäre eine Erweiterung des Notenprivilegs gewesen. Diese ist von dem 
Reichsbankgesetz prinzipiell verweigert worden. Das Bankgesetz hat 
das Verbot aufgestellt, Noten einer Bank außerhalb desjenigen Staates, 
welcher der Bank die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, zu Zah- 
lungen zu gebrauchen !), und es hat denjenigen, der dieses Gebot über- 
tritt, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedroht ’?). 
Um dieses Verbot wirksamer zu machen und den Umlauf von 
Privatbanknoten außerhalb des Gebietes des konzessionierenden Staates 
möglichst zu verhindern, hat das Reich den Privatnotenbanken noch eine 
weitergehende Beschränkung auferlegt, welche für sie eine empfindliche 
Ausnahme von der allgemeinen Niederlassungs- und Gewerbefreiheit 
begründet. Es ist nämlich den Privatnotenbanken nicht gestattet, 
außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen das Notenprivilegium er- 
teilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten zu betreiben oder 
durch Agenten für ihre Rechnung betreiben zu lassen oder als Ge- 
sellschafter an Bankhäusern sich zu beteiligen ?). Die Uebertretung 
dieses Verbots ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Mark bedroht ‘). 
Das Reich hat sich nun aber in $ 44 des Bankgesetzes bereit er- 
klärt, den Banken den Umlauf der von ihnen ausgegebenen Noten im 
ganzen Reichsgebiet freizugeben und ihnen unter gewissen Bedingungen 
auch den Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten oder Agen- 
turen außerhalb des in $ 42 bezeichneten Gebietes zu gestatten, wenn 
siebis zum 1. Januar 1876 eine Anzahl von Voraussetzungen erfüllen, 
welche im $ 44 des Bankgesetzes aufgeführt sind. Diese Voraus- 
setzungen lassen sich auf folgende Gesichtspunkte zurückführen: 
1. Die Privatbank unterwirft sich den für die Reichsbank 
erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Anlegung ihrer Be- 
triebsmittel 2), der Ansammlung eines Reservefonds und der Noten- 
deckung °). 
1) Bankgesetz $ 43. 2) Bankgesetz $ 56. Siehen unten S. 167. 
3) Bankgesetz $ 42. 
4) Bankgesetz $ 58. Der Strafe verfallen nicht bloß die Mitglieder des Vorstan- 
des, welche Zweiganstalten oder Agenturen bestellen oder die von ihnen vertretene 
Bank als Gesellschafter an Bankhäusern beteiligen, sondern auch diejenigen Personen, 
welche als Agenten oder Vorsteher von Zweiganstalten oder durch Eingehung von 
Gesellschaftsverträgen mit Privatnotenbanken den $ 42 des Bankgesetzes verletzen. 
Vgl. Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze S. 161. 
5) D. h. den Bestimmungen in $ 13, Nr. 1—4. Nur über die Höhe des Betrages, 
welcher in Effekten angelegt werden darf, besteht eine Abweichung; bei den Privat- 
banken darf höchstens die Hälfte des Grundkapitals und des Reservefonds dazu ver- 
wendet werden; bei der Reichsbank ist der Betrag gesetzlich nicht normiert, sondern 
wird durch die Geschäftsanweisung für das Reichsbankdirektorium festgestellt. 
6) Ueber die Beschränkung der Notenbanken hinsichtlich des Diskontosatzes 
durch das Reichsgesetz vom 7. Juni 1899, Art. 7 siehe oben S. 153, Note 1.
	        
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