Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 72. Die Konsulate. 13 
eine rechtliche Wirksamkeit im Inlande beigelegt !), teils sind sie in 
einigen Beziehungen gegen die Reichsangehörigen, welche sich 
innerhalb ihres Amtsbezirkes aufhalten, mit Hoheitsrechten ausgestattet, 
deren Schutz allerdings in der Regel nur verwirklicht werden kann, 
wenn der Reichsangehörige, der sie verletzt hat, in das Reichsgebiet 
zurückkehrt. 
Die Ausübung von Herrschaftsbefugnissen der Konsuln 
gegen Reichsangehörige ist in allen Fällen an eine zweifache Vor- 
aussetzung geknüpft. Zunächst ist eine reichsgesetzliche Be- 
stimmung erforderlich, welche die Konsuln mit dieser Amtsgewali aus- 
stattet, sowie die Delegation dieser Amtsgewalt an eine bestimmte Per- 
son durch Uebertragung eines konkreten Konsularamtes. Sodann aber 
ist erforderlich, daß der Staat, in dessen Gebiet der Konsul tätig sein 
soll, dies duldet und den Konsul als solchen anerkennt. Es geschieht 
dies durch die Erteilung des sogenannten Placet oder Exequatur,; 
bevor dieselbe erfolgt ist, darfder ernannte Konsul seine amtliche Wirk- 
samkeit nicht beginnen. Dies gilt auch in solchen Staaten, in welchen 
dem Deutschen Reich vertragsmäßig die Befugnis zur Errichtung von 
Konsulaten zugesichert ist?. Durch die Erteilung des Exequatur 
wird der Konsul aber nicht ermächtigt, alle diejenigen Rechte auszu- 
üben, welche das deutsche Konsulatsgesetz den Konsuln beilegt, 
sondern nur diejenigen, welche der Staat, der das Exequatur erteilt, 
den Konsuln fremder Staaten einräumt. Deshalb kann der deutsche 
Konsul auch gegen Reichsangehörige nur solche, in der Staatsgewalt 
enthaltene Rechte ausüben, welche der Staat, in dessen Gebiet er seinen 
Amtsbezirk hat, nicht ausschließlich für sich selbst beansprucht. In 
vielen Fällen besteht eine völkerrechtliche Uebung, durch die der 
Kreis der obrigkeitlichen Rechte, welche fremde Konsuln handhaben 
dürfen, bestimmt wird. Mit mehreren Staaten hat aber das Deutsche 
Reich Verträge abgeschlossen, durch welche die Ausübung der den 
deutschen Konsuln übertragenen staatlichen Befugnisse sicher gestellt 
worden ist?). Soweit diese Verträge den deutschen Konsuln eine amt- 
1) Ob diese Handlungen, wie Notariatsakte, Eheschließungen usw. auch im Aus- 
lande als rechtlich wirksame behandelt werden, richtet sich nach den Grundsätzen 
des internationalen Privatrechts und den besonderen Bestimmungen einzelner Staats- 
verträge. Das Reichsgesetz kann ihnen nur für das Reichsgebiet Rechtswirkungen 
beilegen. 
2) Vgl. Instruktion vom 6. Juni 1871 zu 8 1, Ziff. 5. 
3) Ueber die Konsularverträge des Deutschen Reiches vgl. Reitz in Hirths An- 
nalen 1872, S. 1281 ff, und Zorn, Annalen 1882, S. 415 ff. In einigen Handels- 
und Schiffahrtsverträgen des Reiches ist demselben lediglich die Befugnis, Konsulate 
zu errichten, zugesichert mit der Maßgabe, daß die deutschen Konsuln alle Vorrechte 
und Freiheiten genießen sollen, welche den Konsuln anderer Staaten zugestanden 
werden. Ein vollständiges Verzeichnis der Konsularverträge, Handelsverträge und 
anderen Vereinbarungen, welche die Befugnisse der Reichskonsuln betreffen, findet 
sich in dem Hauptsachregister zum Reichsgesetzbl. v. 1867 bis 1906 unter dem Stich- 
wort Konsuln Ziff. 14 (S. 477), einige Nachträge in den folgenden Jahrgängen. Ver-
	        
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