(7)
(8)
10
50 cm, bei Tonöfen oder eisernen Mantelöfen mindestens 30 cm zu betragen. Wird
das Holzwerk nach § 4 verwahrt oder mit einem haltbaren, gegen leichte Feuerüber-
tragung schützenden Anstrich versehen, so ermäßigen sich diese Seitenabstände auf 30 cm
und 20 cm.
Werden eiserne Ofen in einem geringeren Abstande als 30 cm und Tonöfen oder
eiserne Mantelöfen in einem geringeren Abstande als 20 cm von Wänden aufgestellt,
so sind diese Wände als Feuerwände nach § 5 herzustellen. Nur in bestehenden Ge-
bäuden, in denen neue Feuerwände schwer aufgeführt werden können, genügt es, wenn
die Wände mit unbrennbarem Baustoff in einer Stärke von mindestens 6 cm dicht
verwahrt werden; jedoch müssen eiserne Ofen wenigstens 15 cm, Tonöfen oder eiserne
Mantelöfen mindestens 10 cm von der Verwahrung entfernt bleiben.
Eine aus gebranntem Ton bestehende Verkleidung der Zimmeröfen, die weder mit
den Feuerzügen in Berührung kommt, noch den Bestandteil eines Heizraumes für
erwärmte Luft bildet, wird bei der Bemessung der Abstandsmaße nicht als Teil des
Ofens behandelt.
88.
Auf Kochöfen, die ihre Offnungen zum Einhängen der Gefässe in der oberen
Deckplatte haben, finden neben den Bestimmungen für Zimmeröfen in § 7 noch fol-
gende weitere Vorschriften Anwendung:
1. Die Wände des Gelasses, in dem der Ofen steht, müssen bis zu einer Entfernung
von mindestens 1 m vom Ofen auf ihre ganze Höhe nach § 4 verwahrt werden.
Die gleiche Verwahrung ist für die Decke über dem Ofen auf eine über seine
Deckplatte um mindestens 1 m hinausreichende Ausdehnung erforderlich;
2. die Kochöffnungen sind mit eisernen Ringen oder Deckeln verschließbar zu machen;
3. die Deckplatte des Ofens muß von der Decke des Gelasses mindestens 1,2 m
entfernt sein;
4. brennbare Gegenstände dürfen über solchen Ofen nicht angebracht werden;
5. brennbare Fußböden sind rings um den Ofen auf eine Ausdehnung von
mindestens 40 cm durch ein starkes, gut befestigtes Metallblech oder in anderer
gleich wirksamer Weise zu verwahren.