Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

186 8$ 76. Das Münzwesen. 
welche die Vertragsfreiheit der Einzelstaaten bei Abschluß dieser Ge- 
schäfte erheblich eingeschränkt wird, damit die Privatpersonen dem 
Reiche nicht auf dessen eigene Kosten hinsichtlich der Münzprägung 
Konkurrenz machen können und damit unter den Einzelstaaten selbst 
keine unpassende Konkurrenz stattfinde. Diese Vorschriften sind 
folgende: 
a) Keine Münzstätte darf die Prägung für Privatpersonen über- 
nehmen, wenn sie sich nicht zur Ausprägung auf Reichsrechnung be- 
reit erklärt hat!), und sie darf die Bestellung für Privatpersonen nur 
ausführen, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt ist. Die Bestellungen 
des Reiches haben also den Vorrang ?). 
b) Die Gebühr, welche für solche Ausprägungen zu erheben ist, 
wird vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrates festge- 
stellt, darf aber das Maximum von 14 Mark auf das Kilogramm feinen 
Goldes nicht übersteigen °). 
c) Diese Gebühr wird unter das Reich und den Einzelstaat, wel- 
cher die Münzfabrik betreibt, in der Art verteilt, daß der Einzelstaat 
für die Ausprägung für Privatrechnung ebensoviel erhält, als das Reich 
für die Ausprägung bezahlt, während der Ueberschuß in die Reichs- 
kasse fließt. Der Einzelstaat hat demnach kein Interesse daran, ob 
er für Reichsrechnung oder für Privatrechnung die Prägung besorgt; 
er erhält in beiden Fällen die gleiche Vergütung *). Der dem Reiche 
verbleibende Ueberschuß, welcher für das Pfund Gold (1395 Mark) nur 
1) Praktisch ist dies ohne Belang, da sämtliche in Deutschland bestehenden 
Münzstätten sich zur Ausprägung sowohl für Reichsrechnung als für Privatrechnung 
bereit erklärt haben. 
2) Münzgesetz 8 7, Abs. 2, Satz 1. 
3) Ebendas. Satz 2. Durch den Bundesratsbeschluß vom 29. Mai 1875 
ist die Prägegebühr auf drei Mark normiert worden. Da aus einem Pfund Gold 
1395 Mark ausgeprägt werden, so ergibt sich dieser Satz durch die Anordnung des 
Bankgesetzes $ 14, wonach die Reichsbank verpflichtet ist, Barrengold zum 
festen Satze von 1392 Mark zu kaufen. Vgl. oben S. 151, Note 7. 
4) Dieselbe beträgt nach dem Bundesratsbeschlusse vom 29. Mai 1875 (siehe oben 
S. 184, Note 5) 2,75 Mark für das Pfund fein Gold in Doppelkronen. Falls die Münz- 
stätten mit Genehmigung des Bundesrates (resp. Reichskanzlers) die Ausprägung in 
Zehnmarkstücken vornehmen, so wird ihnen das dafür gebührende Mehr des Präge- 
lobnes zum Betrage von 2 Mark für das Pfund Feingold aus der Reichskasse 
vergütet. Vgl. Bundesratsbeschluß vom 13. November 1875, Ziff. IHIa. (Fünfte 
Denkschr. S. 4) Auch wurde beschlossen, daß falls sich am Ende des Jahres (1875) 
ergibt, daß die gesamten, in diesem Jahre auf Reichs- und Privatrechnung 
erfolgten Goldausprägungen der deutschen Münzstätten sich auf diese Münzstätten 
in einem andern als dem vom Bundesrat festgestellten Verhältnisse verteilt haben, 
eine Ausgleichung entweder durch Anrechnung der Mehrleistungen auf die künftig 
von Reichs wegen zu verteilenden Goldmengen oder in anderer Weise herbeigeführt 
werden soll. Dies alles führt auf das Prinzip zurück, daß verwaltungsrecht- 
lichdieAusprägungenaufPrivatrechnung ganzebensobehan- 
deltwerden,alswennsie aufBestellung des Reiches erfolgten. 
Davon bleibt aber das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Be- 
steller und der Münzprägeanstalt unberührt.
	        
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