Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 77. Das Maßi- und Gewichtswesen. 191 
Geldforderung muß man bei Zahlungen statt des Geldes selbst kraft 
gesetzlichen Zwanges sich gefallen lassen; will der Gläubiger deutsche 
Goldmünzen haben, so hat er sie bei der Reichsbank sich zu ver- 
schaffen, nicht der Schuldner, der ihn nur durch Hingabe der Bank- 
noten in die Lage dazu versetzt. Der zitierte Art. 3 sanktionierte eine 
allgemeine und längst eingebürgerte Verkehrssitte.e. Von dem Art. 3 
bestehen aber folgende Ausnahmen: 
1. Wenn eine Münzstätte für Privatpersonen die Ausprägung von 
Goldmünzen übernommen hat, so können nicht statt der Goldmün- 
zen Banknoten geliefert werden; denn in diesem Falle handelt es sich 
nicht um eine Zahlung, sondern um die Erfüllung eines Werkver- 
trages }). 
2. Beim Umtausch von Scheidemünzen gegen Goldmünzen auf 
Grund des $ 9 Abs. 2 des Münzgesetzes. 
3. Bei der Einlösung von Reichskassenscheinen »gegen bares Geld« 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 8 5). 
4. Bei der Einlösung von Noten anderer Banken auf Grund des 
Bankgesetzes $ 44 Ziff. 4 seitens der Bank, welche die Noten ausge- 
geben hat). 
9. Bei Zahlungen, welche die Reichsbank selbst an Privatpersonen 
zu leisten hat). 
$ 77. Das Maß- und Gewichtswesen *). 
l. Allgemeine Grundsätze. 
Zwischen dem Maß- und Gewichtswesen und dem Münzwesen 
besteht hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung 
1) Siehe S. 185. Anders im Falle des 8 14 des Bankgesetzes. Siehe oben S. 151. 
2) Banknoten sind, auch wenn sie zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt sind, 
kein bares Geld; jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes von 1873. 
3) Die Einlösung hat zu erfolgen „gegen kursfähiges deutsches Geld“; d.h. gegen 
Reichsgoldmünzen, denn bei Erlaß des Bankgesetzes hatten die Reichsbanknoten 
diese Eigenschaft nicht und die Novelle von 1909 wollte an der Verpflichtung der 
Privatnotenbanken nichts ändern. Der Umtausch von Privatbanknoten gegen 
Reichsbanknoten ist keine Einlösung der ersteren. Dies schließt nicht aus, daß 
nicht tatsächlich (freiwillig) vom Präsentanten der Noten Reichsbanknoten anstatt 
Goldmünzen angenommen werden. 
4) Denn die von der Reichsbank dem Gläubiger gegebenen Noten können von 
ihm sogleich zur Einlösung präsentiert werden; also können sie ihm nicht wider 
Willen aufgedrungen werden. Uebereinstimmend Helfferich S. 309. Anderer 
Ansicht Breit S. 69 oben. Wenn die Reichsbank aber ihre Noten an die öffent- 
lichen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten abgibt, so können diese mit Reichs- 
banknoten alle ihnen obliegenden Zahlungen leisten, ohne daß die Annahme der 
Noten verweigert werden darf. 
*, Gesetzgebung. Maß- und Gewichtsordnung für den Nordd. 
Bund vom 17. August 1868. Bundesgesetzbl. S. 473. Sie ist mehrfach abgeändert 
worden. An die Stelle derselben ist jetzt die Maß- und Gewichtsordnung
	        
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