192 8 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
eine unverkennbare Analogie, indem Maß und Gewicht zur quanti-
tativen Bestimmung von Waren, Arbeit oder Leistungen, Geld zur
quantitativen Bestimmung des Preises oder Lohnes dient. In der
staatsrechtlichen Gestaltung findet diese Analogie ihren Ausdruck. So
wie bei dem Münzwesen zu unterscheiden ist zwischen dem Münzsystem
und der Münzprägung, so auch bei dem Maß- und Gewichtswesen
zwischen der Ordnung des Maß- und Gewichtssystems und der
Herstellung der Maße und Gewichte. Die Ordnung des Maß- und
Gewichtssystems ist in gleicher Weise wie die Ordnung des Münz-
systems die Ausübung eines Hoheitsrechtes, welche in der Schaffung
vonRechtssätzen besteht; dagegen ist die Herstellung von Maßen
und Gewichten, die dem gesetzlichen System entsprechen, eine tat-
sächliche Verrichtung, die an sich ohne allen rechtlichen Inhalt
ist, aus Gründen des öffentlichen Wohles aber polizeilich geregelt oder
staatlich kontrolliert werden kann, und die ebenso wie die Herstellung
der Geldstücke vom Staate selbst ausschließlich übernommen (mono-
polisiert) werden könnte.
1. Das Maß- und Gewichtssystem besteht aus einer Reihe
von Definitionen; es erklärt, welchen Sinn gewisse Maß- und
Gewichtsbezeichnungen haben!) und führt dadurch die Maße und Ge-
wichte auf Einheiten zurück. Die Grundlage des Maßes ist das’ Meter,
diejenige des Gewichtes das Kilogramm; aus dem Meter wird die Ein-
heit des Flächenmaßes (Quadratmeter) und die Einheit des Körper-
maßes (Kubikmeter) gebildet und es werden für die nach dem Dezimal-
system bestimmten Teile und Vielfachen der Maßeinheiten bestimmte
Bezeichnungen eingeführt?2). An und für sich sind diese Definitionen
vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 349) getreten; in Kraft seit dem 1. April 1912.
Verordnung vom 24. Mai 1911 (Reichsgesetzbl. S. 244).
Eichordnung und Eichgebührentaxe vom 8. Nov. und 18. Dez. 1911
(Reichsgesetzbl. S. 960 u. 1074).
Reichsgesetz, betreffend die Bezeichnung desRaumgehalts
derSchankgefäße vom 20. Juli 1881 (Reichsgesetzbl. S. 249). Abgeändert durch
das Reichsgesetz vom 24. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 891).
Reichsgesetz, betreffend die elektrischen Maßeinheiten vom
1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905), dazu Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
vom 2. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 127) und Erlaß der physik.-tech. Reichsanstalt
vom 28. Dez. 1901 (Zentralbl. 1902, S. 46 ff.)
Literatur: Die vor der Maß- und Gewichtsordnung von 1908 erschienenen
Schriften sind fast ganz veraltet. Das Hauptwerk ist jetzt Plato, Die Maß- und
Gewichtsordnung. Berlin 1912.
1) Maß- und Gewichtsordnung $ 1—5. Ebenso definiert das Gesetz vom 1. Juni
1898, 8 1—4 die Einheiten für elektrische Messungen, Ohm, Ampere und Volt, und
ermächtigt im $ 5 den Bundesrat, Bezeichnungen für die Einheiten der Elek-
trizitätsmenge, der elektrischen Arbeit und Leistung, der elektrischen Kapazität und
der elektrischen Induktion festzusetzen und Bezeichnungen für die Vielfachen und
Teile der elektrischen Einheiten vorzuschreiben. Diese Bestimmungen hat der Bun-
desrat getroffen durch Beschluß vom 2. Mai 1901. Reichsgesetzbl. S. 128.
2) Um die vollständige Einheit und Gleichheit des metrischen Maß- und Ge-