Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

196 8 77. Das Maß- und Gewichtswesen. 
gleich die zur Raummessung bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssig- 
keiten und für trockene Gegenstände (das. Abs. 3). 
b) Die Vorschrift betrifft nur den öffentlichen Verkehr; der- 
selbe steht im Gegensatz zum Privatgebrauch; zum öffentlichen Ver- 
kehr gehört aber der Handelsverkehr auch dann, wenn er in nicht 
offenen Verkaufsstellen stattfindet!) ($6, Abs. 1). Oeffentlich ist der 
Verkehr an allen Orten, zu denen das Publikum zur Anschaffung von 
Waren freien Zutritt hat. 
c) Fässer sind keine Maße und können in beliebiger Größe her- 
gestellt werden; sie sind daher nicht eichpflichtig. Nur wenn Wein, 
Obstwein oder Bier bei faßweisem Verkauf geliefert wird, müssen die 
Fässer auf ihren Raumgehalt geeicht sein ($9, Abs. 1)?). Dagegen 
müssen Schankgefäße, welche zur Verabreichung von Wein, 
Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, 
durch einen sog. Füllstrich und mit der Bezeichnung des Sollinhalts 
nach Litermaß versehen sein, und Gast- und Schankwirte sind ver- 
pflichtet, gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaße von einem zur Prüfung 
ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesamtraumgehalt bereit 
zu halten’). 
d) Messen und Wägen bedeuten nach allgemeinem Sprachgebrauch 
nur die Feststellung räumlicher Dimensionen bzw. derSchwere 
eines Gegenstandes. Die Maß- und Gewichtsordnung hat aber außer- 
dem den Gebrauch gestempelter Apparate angeordnet, zur Ermittlung 
des Arbeitslohnes in fabrikmäßigen Betrieben (8 6, Abs. 2) und im 
Bergwerksbetriebe (8 7), für die Ermittlung des Stärkegrades beim Ver- 
kauf weingeistiger Flüssigkeiten ($ 8) und für Gasmesser, nach welchen 
die Vergütung für den Verbrauch von Gas bestimmt wird. Hierzu 
kommt die entsprechende Vorschrift des Gesetzes vom 1. Juni 1898 hin- 
sichtlich des Gebrauchs elektrischer Meßwerkzeuge. 
e) Die neue Maß- und Gewichtsordnung verbietet im öffentlichen 
Verkehr nicht nur die Anwendung, sondern auch die Bereithaltung 
ungeeichter Meßwerkzeuge. Nicht jeder Besitz ist aber ein Bereithalten; 
es muß nach den Umständen die Anwendung der Geräte zum Messen 
und Wiegen geeignet und sie zu diesem Gebrauch bestimmt sein '). 
9. Es genügt nicht, daß die dem eichpflichtigen Verkehr dienenden 
Meßgeräte einmal geeicht werden, sondern die Eichung ist innerhalb 
gesetzlicher Fristen zu wiederholen (Nacheichung). Die Frist beträgt 
regelmäßig zwei Jahre und beginnt mit dem Ablaufe desjenigen 
1) Der öffentliche Verkehr ist also nicht auf den Markt- und Ladenverkehr be- 
schränkt. Vgl. Plato S. 22ff. Der innere Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes 
unterliegt nicht dem Eichzwang. 
2) Das Gesetz gestattet Ausnahmen bei ausländischem Wein, Obstwein oder 
Bier. 8 9, Abs. 2 u. 3. 
3) Reichsgesetz vom 20. Juli 1881 (Reichsgesetzbl. S. 249) und die Novelle dazu 
vom 24. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 891). 
4) Vgl. darüber Plato. S. 40 ff.
	        
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