Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

198 & 77. Das Maß- und Gewichtswesen. 
festzusetzenden Stempel- und Jahreszeichen; jedoch ist bei der Nach- 
eichung in der Regel das Jahreszeichen allein anzuwenden (8 20)'). Zu- 
gelassen zur Eichung sind nur diejenigen Längen- und Körpermaße 
und Gewichte, welche den im 814 der Münz- und Gewichtsordnung 
aufgeführten Größen entsprechen; innerhalb dieser gesetzlichen Fest- 
setzungen, insbesondere hinsichtlich der Eichung der Wagen, hat die 
Eichordnung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
2. Die Eichung wird ausschließlich durch Eichämter ausgeübt (8 15). 
Sie sind Behörden der Bundesstaaten, denen die Errichtung, Aus- 
rüstung und Unterhaltung, sowie die Anstellung und Besoldung der 
Beamten obliegt. Die Landesregierungen können gemeinschaftliche 
Eichbehörden für mehrere Bundesstaaten vereinbaren (8 18)?). Die 
Eichämter sind mit den erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und 
Stempeln zu versehen (8 13)°). 
Die Eichämter sind Aufsichtsbehörden unterstellt, welche ebenfalls 
Staatsbehörden sind. Sie haben die Geschäftsführung der Eichämter 
zu beaufsichtigen und für die Ordnungsmäßigkeit und die Richtighal- 
tung der Eichmittel zu sorgen und die Eichnormale in angemessenen 
Fristen nachzuprüfen. Auch können sie ermächtigt werden, in geeig- 
neten Fällen innerhalb ihrer Bezirke die Tätigkeit der Eichämter selbst 
zu übernehmen ($ 17). 
3. Das Reich hat die Fürsorge für die gleichmäßige Ausübung der 
Eichungsgeschäfte seitens der Eichungsämter und die Oberaufsicht über 
dieselben. Zu diesem Zweck hat das Reich eine eigene ständige Be- 
hörde eingerichtet, welche die amtliche Bezeichnung Normal- 
eichungskommission führt; sie hat ihren Sitz in Berlin ‘), jetzt 
in Charlottenburg. 
Die dem Reiche zustehenden und durch die Normaleichungskom- 
mission auszuübenden Befugnisse sind folgende’): 
1) Bekanntmachung vom 14. Nov. 1911 (Reichsgesetzbl. S. 951). Das Stempel- 
zeichen ist ein gewundenes Band, dem die Buchstaben DR (in Bayern KB) einge- 
schrieben sind. 
2) Die alte Maß- und Gewichtsordnung, Art. 16 überließ die Organisation des 
Eichwesens vollkommen der Landesgesetzgebung; die Eichämter konnten daher als 
Gemeindeämter eingerichtet werden, was in großem Maße geschehen ist. Dies ist 
jetzt unzulässig; mit Rücksicht auf die Eichung von Fässern ist es aber den Landes- 
regierungen erlaubt, Gemeinden, welche zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Maß- 
und Gewichtsordnung eigene Eichämter besaßen, die Beibehaltung der letzteren in 
widerrufflicher Weise auf Kosten der Gemeinde zu gestatten. Maß- und Gewichts- 
ordnung $ 18, Abs. 3. Plato S. 87 ft. 
3) Die von der Normaleichungskommission am 27. Nov. 1911 erlassene, nicht ver- 
kündete allgemeine Instruktion, Anlage A, gibt ein Verzeichnis der erforderlichen 
technischen Ausrüstung. Plato S. 77. 
4) Maß- und Gewichtsordnung Art. 19. Vgl. über die Einrichtung dieser Behörde 
Bd. 1, S. 391. Einige technische Funktionen derselben sind auf die „Physikalisch- 
technische Reichsanstalt“ in Charlottenburg übergegangen. Zentralblatt 1887, S. 507, 
619; 1888, S. 934. 
5) Maß- und Gewichtsordnung $ 19. 
  
 
	        
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