Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 78. Die Gewerbepolizei. 205 
Verfahren eingeführt haben, das dem vom Deutschen Reich ange- 
ordneten gleich oder ähnlich ist, sind Vereinbarungen über die gegen- 
genseitige Anerkennung der amtlich ausgestellten Schiffsvermessungs- 
urkunden abgeschlossen worden !). 
V. Zeitbestimmung. 
. 
Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzeit des 
15. Längengrades östlich von Greenwich ?). Sie ist von den Behörden, 
namentlich den öffentlichen Verkehrsanstalten, den Zeitbestimmungen 
zugrunde zu legen und nach ihr bestimmen sich die in Reichs- und 
Landesgesetzen, z. B. der Gewerbeordnung, dem Strafgesetzbuch usw. 
enthaltenen Angaben der Tageszeit Wenn indes der Unterschied 
zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertel- 
stunde beträgt, kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der 
Zeitbestimmung im Titel VII der Gewerbeordnung Abweichungen zu- 
lassen; sie dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen °). 
S 77. Die Gewerbepolizei *). 
l. Allgemeine Gesichtspunkte. 
Die gewerbliche Tätigkeit der dem Staate angehörenden oder im 
Staatsgebiete sich aufhaltenden Privatpersonen ist an und für sich kein 
1) Vereinbarungen dieser Art sind getroffen mit England, Frankreich, Dänemark, 
Oesterreich, Ungarn, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Italien, Chile, Nor- 
wegen, den Niederlanden, Schweden, Spanien, Rußland, Belgien u. a. Die Verein- 
barungen werden im Zentralblatt bekannt gemacht. 
2) Reichsgesetz vom 12. März 1893 (Reichsgesetzbl. S. 93). 
3) Gesetz vom 31. Juli 1895. Reichsgesetzbl. S. 426. 
*, Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. Bundesgesetzbl. S.245. Motive 
in den Drucksachen des Reichstages 1869, Bd. 1,Nr.13. Verhandlungeninden 
Stenogr. Berichten 1869, S. 114 ff., 236 ff., 470 ff., 605 ff., 1054 ff. 
Sie ist in den süddeutschen Staaten bei der Gründung des Reiches eingeführt 
worden; in Elsaß-Lothringen erst durch das Reichsgesetz vom 27. Februar 1888 
(Reichsgesetzbl. S. 57). Die Gewerbeordnung ist durch sehr zahlreiche Novellen er- 
gänzt und abgeändert worden und diese Gesetzgebung ist noch sehr im Fluß. Die 
neueste Redaktion der Gewerbeordnung hat der Reichskanzler unter Berück- 
sichtigung dieses umfangreichen Materials auf Grund der im Gesetz vom 30. Juni 1900, 
Art. 17 erteilten Ermächtigung veranstaltet und im Reichsgesetzbl. 1900, S. 871-979 
veröffentlicht. In diese Redaktion sind die vorher getroffenen Abänderungen der 
Gewerbeordnung durch Reichsgesetze und vom Reichstage genehmigte Bundesrats- 
verordnungen aufgenommen worden. Spätere Abänderungen sind erfolgt durch die 
Reichsgesetze vom 14. Oktober 1905 (Reichsgesetzbl. S. 759); 7. Januar 1907 (Reichs- 
gesetzbl. S. 3); Verordnung vom 21. Februar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 65); Reichsge- 
setz vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356); 28. Dezember 1908 (Reichsgesetzbl. 
S. 667); 27. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 139). Außerdem sind zahlreiche 
Verordnungen des Bundesrats ergangen. 
Bei dem großen Umfang, welche die Gewerbeordnung durch diese Gesetze ange- 
nommen hat, war es geboten, größere Ergänzungen derselben inbesonderen Ge- 
setzen zu verkündigen ; unter diesen sind die bedeutendsten das Reichsgesetzüber die pri-
	        
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