Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

216 8 78. Die Gewerbepolizei. 
Auch für Hebammen ist das Erfordernis einer Approbation 
reichsgesetzlich aufgestellt, die Regelung des Verfahrens aber den Ein- 
zelstaaten überlassen!. Demgemäß gilt das von einem Bundesstaat 
ausgestellte Zeugnis grundsätzlich auch nur für das Gebiet dieses Staa- 
tes; die Bundesstaaten können aber Vereinbarungen über die gegenseitige 
Anerkennung der Prüfungszeugnisse untereinander abschließen und 
auch ohne eine solche die in anderen Bundesstaaten approbierten Heb- 
ammen zur Ausübung ihres Gewerbes zulassen. 
c) Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die 
Landesgesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab- 
hängig gemacht werden; das erteilte Prüfungszeugnis gilt für das ganze 
Reichsgebiet ?). 
d) Für Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten 
der Seedampfschiffe und Lotsen?°). Die Vorschriften über die Prü- 
fung der Schiffer und Steuerleute sind unter Aufhebung älterer 
Bestimmungen ergangen durch die Verordnung vom 16. Januar 1904 
(Reichsgesetzbl. S. 3)*).. Die Bestimmungen über die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen sind in der Bundesratsverord- 
nung vom 7. Januar 1909 (Reichsgesetzbl. S. 210) enthalten. Die Vor- 
schriften des Bundesrats über die Prüfung der Lotsen sind noch 
nicht ergangen, so daß inzwischen noch die in den einzelnen Bundes- 
staaten geltenden Vorschriften Anwendung finden. Am Sitze jeder Öf- 
fentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung eine 
Kommission für die Prüfung für kleine Fahrt (3 Mitglieder) und eine 
xis sind Uebereinkommen getroffen mit Belgien, den Niederlanden, Oesterreich-Un- 
garn, Luxemburg und der Schweiz (Reichsgesetzbl. 1873, S. 55; 1874, S. 99; 1883, 
S. 39 und 1884, S. 19 und S. 45). 
1) Gewerbeordnung $& 30, Abs. 2; Landmann], S. 270ff. Der Betrieb des 
Hebammengewerbes ohne Prüfungszeugnis ist daher nach $ 147, Ziff. 1 der Gewerbe- 
ordnung strafbar. 
2) Gewerbeordnung S$S 30a. Vgl. Landmann], S. 278. 
3) Gewerbeordnung $ 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lotsen auf Strömen 
ist nach der Gewerbeordnung frei, soweit nicht infolge von Staatsverträgen 
besondere Anordnungen getroffen sind. Die letzeren hat die Gewerbeordnung auf- 
recht erhalten. Verträge dieser Art, durch welche die Ausstellung von Schiffspaten- 
ten vereinbart wird, sind abgeschlossen worden hinsichtlich der Schiffahrt auf dem 
Rhein, der Weser, der Elbe, der Donau und dem Neckar. Sie sind mitgeteilt bei 
Landmannl, S. 288ff. Das Binnenschiffahrtsgesetz 8 132 (Reichsgesetzbl. 1898, 
S. 903) und das Flößereigesetz 8 32 (Reichsgesetzbl. 1895 S. 348) ermächtigen den 
Bundesrat, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis der Schiffer und Maschini- 
sten für Binnenschiffe und der Floßführer zu treffen; bisher sind solche Vorschriften 
nicht ergangen. Bezüglich der Schiffahrt auf Seen, welche keine fahrbare Verbin- 
dung mit einer anderen Wasserstraße haben, und bezüglich der Flößerei auf Wasser- 
straßen, auf welchen eine regelmäßige Schiffahrt nicht stattfindet, ist diese Befugnis 
den Landesregierungen eingeräumt worden. 
4) Vgl. ferner Verordnung vom 14. März 1906 (Reichsgesetzbl. S. 427); vom 
24. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 892) und 3. Juni 1910 (Reichsgesetzbl. S. 867).
	        
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