216 8 78. Die Gewerbepolizei.
Auch für Hebammen ist das Erfordernis einer Approbation
reichsgesetzlich aufgestellt, die Regelung des Verfahrens aber den Ein-
zelstaaten überlassen!. Demgemäß gilt das von einem Bundesstaat
ausgestellte Zeugnis grundsätzlich auch nur für das Gebiet dieses Staa-
tes; die Bundesstaaten können aber Vereinbarungen über die gegenseitige
Anerkennung der Prüfungszeugnisse untereinander abschließen und
auch ohne eine solche die in anderen Bundesstaaten approbierten Heb-
ammen zur Ausübung ihres Gewerbes zulassen.
c) Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die
Landesgesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab-
hängig gemacht werden; das erteilte Prüfungszeugnis gilt für das ganze
Reichsgebiet ?).
d) Für Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten
der Seedampfschiffe und Lotsen?°). Die Vorschriften über die Prü-
fung der Schiffer und Steuerleute sind unter Aufhebung älterer
Bestimmungen ergangen durch die Verordnung vom 16. Januar 1904
(Reichsgesetzbl. S. 3)*).. Die Bestimmungen über die Prüfung der
Maschinisten auf Seedampfschiffen sind in der Bundesratsverord-
nung vom 7. Januar 1909 (Reichsgesetzbl. S. 210) enthalten. Die Vor-
schriften des Bundesrats über die Prüfung der Lotsen sind noch
nicht ergangen, so daß inzwischen noch die in den einzelnen Bundes-
staaten geltenden Vorschriften Anwendung finden. Am Sitze jeder Öf-
fentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung eine
Kommission für die Prüfung für kleine Fahrt (3 Mitglieder) und eine
xis sind Uebereinkommen getroffen mit Belgien, den Niederlanden, Oesterreich-Un-
garn, Luxemburg und der Schweiz (Reichsgesetzbl. 1873, S. 55; 1874, S. 99; 1883,
S. 39 und 1884, S. 19 und S. 45).
1) Gewerbeordnung $& 30, Abs. 2; Landmann], S. 270ff. Der Betrieb des
Hebammengewerbes ohne Prüfungszeugnis ist daher nach $ 147, Ziff. 1 der Gewerbe-
ordnung strafbar.
2) Gewerbeordnung S$S 30a. Vgl. Landmann], S. 278.
3) Gewerbeordnung $ 31. Das Gewerbe der Schiffer und Lotsen auf Strömen
ist nach der Gewerbeordnung frei, soweit nicht infolge von Staatsverträgen
besondere Anordnungen getroffen sind. Die letzeren hat die Gewerbeordnung auf-
recht erhalten. Verträge dieser Art, durch welche die Ausstellung von Schiffspaten-
ten vereinbart wird, sind abgeschlossen worden hinsichtlich der Schiffahrt auf dem
Rhein, der Weser, der Elbe, der Donau und dem Neckar. Sie sind mitgeteilt bei
Landmannl, S. 288ff. Das Binnenschiffahrtsgesetz 8 132 (Reichsgesetzbl. 1898,
S. 903) und das Flößereigesetz 8 32 (Reichsgesetzbl. 1895 S. 348) ermächtigen den
Bundesrat, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis der Schiffer und Maschini-
sten für Binnenschiffe und der Floßführer zu treffen; bisher sind solche Vorschriften
nicht ergangen. Bezüglich der Schiffahrt auf Seen, welche keine fahrbare Verbin-
dung mit einer anderen Wasserstraße haben, und bezüglich der Flößerei auf Wasser-
straßen, auf welchen eine regelmäßige Schiffahrt nicht stattfindet, ist diese Befugnis
den Landesregierungen eingeräumt worden.
4) Vgl. ferner Verordnung vom 14. März 1906 (Reichsgesetzbl. S. 427); vom
24. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 892) und 3. Juni 1910 (Reichsgesetzbl. S. 867).