220 8 78. Die Gewerbepolizei.
niger als 15000 Einwohnern; dagegen in größeren Ortschaften nur
in dem Falle, daß dies durch Ortsstatut festgesetzt ist!).. Von dieser
Befugnis haben alle Landesregierungen Gebrauch gemacht?). Vor Er-
teilung der Erlaubnis ist die Ortspolizeibehörde und die Gemeinde-
behörde gutachtlich zu hören ($ 33, Abs. 4). Alle diese Vorschriften
finden auch auf Konsumvereine Anwendung ($ 33, Abs. 5).
c) Für Schauspielunternehmer. Die Erlaubnis ist zu
versagen, wenn der Nachsuchende nach der »durch Tatsachen«
begründeten Ueberzeugung der Behörde die Zuverlässigkeit, insbeson-
dere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht, nicht besitzt
und den Besitz der zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nach-
zuweisen vermag). Abgesehen von dieser Konzession und unabhängig
von ihr ist eine Konzession erforderlich für denjenigen, welcher ge-
werbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schau-
stellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, in seinen
Wirtschafts- oder sonstigen Räumen Öffentlich veranstalten oder die
öffentliche Veranstaltung gestatten will*).. Die vorgängige Erlaubnis
der Ortsbehörde endlich muß eingeholt werden, um gewerbs-
mäßig Musikaufführungen, Schaustellungen usw., bei denen kein hö-
heres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, von Haus zu Haus
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darzubieten °).
d) Für Pfandverleiher, Pfandvermittler und Rück-
kaufshändler. Die Erlaubnis ist wegen Unzuverlässigkeit des
Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb zu
versagen; auch können die Landesregierungen bestimmen, daß durch
Ortsstatut die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihe- und Rück-
kaufsgewerbes von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses
abhängig gemacht werden darf‘). Ferner sind die Zentralbehörden
der Einzelstaaten befugt, über den Geschäftsbetrieb der genannten
Personen und der Auktionatoren Vorschriften zu erlassen ?).
e) Bauunternehmern und Bauleitern kann der Betrieb des
Gewerbes oder einzelner Zweige desselben wegen Unzuverlässigkeit in
bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt werden. Der Untersagung
muß die Anhörung von Sachverständigen vorangehen, welche zur Ab-
gabe von Gutachten dieser Art im voraus von der höheren Verwal-
1) Gewerbeordnung 8 33. 2) Siehe Landmann], S. 328 ff.
3) Gewerbeordnung 8 32. Nach der Novelle von 1896 „gilt die erteilte Erlaub-
nis nur für das bei Erteilung der Erlaubnis bezeichnete Unternehmen. Zum Betrieb
eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen
Erlaubnis“. Unternehmen ist nicht gleichbedeutend mit Lokal; die Verlegung der
Vorstellungen in ein anderes Lokal ist keine Veränderung des Unternehmens.
4) Ebendaselbst $ 33a.
5) Ebendaselbst 8 33b. Für die Abhaltung von-Tanzlustbarkeiten gelten
die landesrechtlichen (polizeilichen) Bestimmungen ($ 33 c).
6) Ebendaselbst $ 34. 7) Ebendaselbst 8 38 (Fassung der Novelle von 1900).