Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

222 $ 78. Die Gewerbepolizei. 
Mark, zu bestellen. Die Erlaubnis kann jederzeit beschränkt oder 
widerrufen werden nach näherer Anordnung der 88 10 und 18 des 
erwähnten Gesetzes. 
i)ı Hypothekenbanken bedürfen zur Ausübung des Geschäfts- 
betriebes der Genehmigung des Bundesrats!'). Sie unterliegen der 
staatlichen Aufsicht desjenigen Bundesstaates, in welchem die Bank 
ihren Sitz hat?). Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung 
hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfand- 
briefen nur die im $ 5 des Gesetzes aufgeführten Geschäfte betrei- 
ben; der Betrieb aller andern ist ihnen bei Strafe verboten. 
k) Privatunternehmungen, welche den Betrieb von Versiche- 
rungsgeschäften zum Gegenstand haben, bedürfen zum Geschäfts- 
betrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde °). Die Erteilung der Erlaub- 
nis erfolgt unabhängig von dem Nachweis eines Bedürfnisses und in 
der Regel ohne Zeitbeschränkung und für das ganze Reichsgebiet ($ 5). 
Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen 
auf Gegenseitigkeit erteilt werden ($ 6); sie darf nur versagt werden, 
wenn der Geschäftsplan ($ 4, Abs. 2) gesetzlichen Vorschriften zuwider 
läuft oder die Interessen der Versicherten nicht genügend gewahrt sind, 
oder wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, 
daß ein den Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäfts- 
betrieb nicht stattfinden wird (8 7). 
4. Für eine andere Gruppe von Gewerben ist zwar eine obrigkeit- 
liche Erlaubnis zum Betriebe nicht erforderlich, der Behörde ist aber 
die Befugnis eingeräumt, den Betrieb zu untersagen wegen Un- 
zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Diese Gewerbe sind die Er- 
teilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht, der Betrieb von 
Badeanstalten, der Handel mit lebenden Vögeln, der Trödelhandel, 
der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, 
Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Sprengstoffen, der Handel 
mit Losen von Lotterien und Ausspielungen, die Besorgung fremder 
Rechtsangelegenheiten (Winkelkonsulenten), die Auskunftsbureaus, die 
Viehverstellung, der Viehhandel und der Handel mit ländlichen Grund- 
stücken, die Gewerbe der Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge, 
Darlehen und Heiraten, und der Auktionatoren '). 
1) Ist satzungsgemäß bestimmt, daß die hypothekarischen Beleihungen nur im 
Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen dürfen,'in welchem die Bank ihren Sitz hat, 
so steht die Erteilung der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaates zu. 
Hypothekenbankgesetz 8 1, Abs. 2. Nur Aktiengesellschaften und Aktienkomman- 
ditgesellschaften ist der Betrieb des Hypothekenbankgewerbes gestattet, anderen 
Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist er 
untersagt (Gesetz & 2). 
2) Ueber den Umfang der Aufsicht und die eingreifenden Befugnisse der Auf- 
sichtsbehörde siehe die detaillierten Vorschriften im $ 4 des Gesetzes. 
3) Reichsgesetz vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139) $ 4, Abs. 1. Ueber die 
Aufsichtsbehörde und deren Funktionen siehe Bd. I, S. 423 fg. 
4) Ebendaselbst $ 85. Gewerbsmäßige Auktionatoren dürfen Immobilien nur
	        
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