8 78. Die Gewerbepolizei. 223
5. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt
die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch
Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel,
sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen
und Plätzen ihre Dienste anbieten !).
6. Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken
für Schornsteinfeger gestatten ?.. In welcher Weise die Einrichtung
zu treffen und die Bezirkskaminkehrer zu bestellen sind, ist von der
Gewerbeordnung nicht bestimmt worden; es ist dies der Autonomie
der Einzelstaaten überlassen. Diese können daher auch Vorschriften
über den Befähigungsnachweis und die Konzessionierung der Schorn-
steinfeger geben. |
7. Gegen die Versagung der obrigkeitlichen Erlaubnis, wo dieselbe
zum Gewerbebetrieb erforderlich ist (30, 30a, 32 bis 33a und 34), so-
wie gegen die Untersagung des Betriebes der in den 88 33 a, 35 und 37
erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig; auf denselben finden die-
selben Vorschriften Anwendung, welche für den Rekurs wegen Nicht-
genehmigung einer gewerblichen Anlage gelten). Dies gilt auch von
denjenigen Fällen, in denen die fernere Benutzung einer bereits ge-
nehmigten Anlage untersagt oder eine Approbation oder Gewerbekon-
zession zurückgenommen werden darf‘).
versteigern, wenn sie von Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen als
solche angestellt sind.
1) Ebendaselbst $ 37.
2) Gewerbeordnung $ 39. Eine Uebersicht der wichtigeren landesrechtlichen
Bestimmungen gibt Landmann], S. 418 fg.
3) Ebendaselbst $ 40, Abs. 2.
4) Gewerbeordnung $ 51, 33a, 53, 54. Die juristische Natur der obrigkeitlichen
Erlaubnis und des Anspruchs auf Erteilung derselben ist in neuester Zeit mehrfach
in eingehender Weise erörtert worden. Vgl. namentlich Gluth im Archiv für öffent].
Recht Bd. 3, S. 569 ff, und Rehm, Die rechtliche Natur der Gewerbekonzession,
München 1889. Meines Erachtens können die Versuche, aus bloßen Ausnahmen von
den Beschränkungen der menschlichen Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit den Tatbestand
eines eigenartigen und positiven Rechts zu bilden, zu keinem befriedigenden Resul-
tat führen. Wenn das Gesetz den Betrieb eines Gewerbes an die Bedingung einer
Konzession oder Approbation knüpft, so bedeutet dies rechtlich den Ausschluß der
allgemeinen Gewerbefreiheit hinsichtlich dieses Gewerbes; es ist das gesetz-
liche Verbot, dieses Gewerbe zu betreiben. Durch die Konzession oder Approba-
tion wird dieses Verbot wieder aufgehoben für diejenigen bestimmten Personen, denen
die Approbation oder Konzession erteilt worden ist. Für diese Personen ist die
Konzession die Negation der Negation der Gewerbefreiheit, die Wiederherstellung
derjenigen natürlichen Handlungsfähigkeit, die sie ohne jede obrigkeitliche Verleihung
von selbst gehabt haben würden, wenn jenes gesetzliche Verbot nicht erlassen worden
wäre. Vgl. jetzt auch OÖ. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, S. 287 ff. Die Be-
tätigungen der menschlichen Handlungsfähigkeit aber, die zahllos und unerschöpflich
sind, bilden nicht ebensoviele subjektive Rechte. Eine Analogie zur Gewerbekonzes-
sion bietet die Gestattung der Sonntagsarbeit. Am Sonntage ebenso wie an jedem
anderen Tage zu arbeiten, ist kein subjektives Recht, sondern eine Aeußerung der
natürlichen Handlungsfreiheit. Die Gewerbeordnung verbietet diese Betätigung