8 78. Die Gewerbepolizei. 229
a) Gewisse Waren sind vom Ankauf oder Feilbieten ausge-
schlossen, ebenso sind gewisse Leistungen vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen ausgeschlossen. Der Bundesrat kann jedoch davon,
soweit ein Bedürfnis obwaltet, Ausnahmen gestatten. Andererseits
kann der Bundesrat — und in dringenden Fällen der Reichskanzler
nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrates für Handel
und Verkehr — aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur
Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen für den Umfang des Reiches
oder für Teile desselben auch noch andere Gegenstände und Leistungen
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen ausschließen. Die Anordnung
ist aber dem Reichstage sofort oder bei seinem nächsten Zusammen-
tritt mitzuteilen und sie ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichs-
tag die Zustimmung nicht erteilt). Dieselben Beschränkungen gelten
auch für den ambulanten Gewerbebetrieb innerhalb des Gemeindebe-
zirks des Wohnorts ($ 42a).
b) Ausländer haben keinen Anspruch auf Erteilung des Scheins,
soweit nicht durch Staatsverträge gewissen Staaten ein Recht hinsicht-
lich ihrer Angehörigen eingeräumt ist. Ausländern kann aber der
Gewerbebetrieb im Umherziehen nach Maßgabe der vom Bundesrat
zu erlassenden Bestimmungen erlaubt werden ?).
c) Personen, welche mit abschreckenden oder ansteckenden
Krankheiten behaftet sind, welche unter Polizeiaufsicht stehen oder
wegen gewisser Verbrechen oder Vergehen bestraft sind (wofern seit
Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind), oder
welche wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei
oder Trunksucht übel berüchtigt sind, darf ein Wandergewerbe-
schein nicht erteilt werden. In der Regel ist er auch Personen
zu versagen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
oder welche blind, taub, stumm oder geistesschwach sind’).
d) Der Wandergewerbeschein kann gewissen Personen versagt
werden ?).
e) Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen wer-
den, wenn eine der Voraussetzungen, unter denen die Versagung des-
selben vorgeschrieben oder gestattet ist, entweder zur Zeit der Erteilung
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben ist,
oder erst nach Erteilung des Scheines eingetreten ist’). Gegen die
1) Gewerbeordnung $$ 56, 56a, 56b, 56c enthalten das sehr umfassende Ver-
zeichnis dieser Waren und Leistungen. Besondere Vorschriften für das Feilbieten
von Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerken $ 56, Ziff. 12.
2) Gewerbeordnung $ 56d; Bundesratsverordnung vom 31. Oktober 1883 (Zentral-
blatt S. 305 ff.); an deren Stelle ist die Verordnung vom 27. Nov. 1896, Ziff. II (Reichs-
gesetzbl. S. 745) getreten.
3) Gewerbeordnung S 57, 57a. Wird der Schein Minderjährigen erteilt, so kön-
nen ihnen gewisse Beschränkungen auferlegt werden ($ 60b).
4) Sie sind aufgezählt im 8 57b.
5) Gewerbeordnung $ 58.