Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 78. Die Gewerbepolizei. 229 
a) Gewisse Waren sind vom Ankauf oder Feilbieten ausge- 
schlossen, ebenso sind gewisse Leistungen vom Gewerbebetrieb 
im Umherziehen ausgeschlossen. Der Bundesrat kann jedoch davon, 
soweit ein Bedürfnis obwaltet, Ausnahmen gestatten. Andererseits 
kann der Bundesrat — und in dringenden Fällen der Reichskanzler 
nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrates für Handel 
und Verkehr — aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur 
Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen für den Umfang des Reiches 
oder für Teile desselben auch noch andere Gegenstände und Leistungen 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen ausschließen. Die Anordnung 
ist aber dem Reichstage sofort oder bei seinem nächsten Zusammen- 
tritt mitzuteilen und sie ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichs- 
tag die Zustimmung nicht erteilt). Dieselben Beschränkungen gelten 
auch für den ambulanten Gewerbebetrieb innerhalb des Gemeindebe- 
zirks des Wohnorts ($ 42a). 
b) Ausländer haben keinen Anspruch auf Erteilung des Scheins, 
soweit nicht durch Staatsverträge gewissen Staaten ein Recht hinsicht- 
lich ihrer Angehörigen eingeräumt ist. Ausländern kann aber der 
Gewerbebetrieb im Umherziehen nach Maßgabe der vom Bundesrat 
zu erlassenden Bestimmungen erlaubt werden ?). 
c) Personen, welche mit abschreckenden oder ansteckenden 
Krankheiten behaftet sind, welche unter Polizeiaufsicht stehen oder 
wegen gewisser Verbrechen oder Vergehen bestraft sind (wofern seit 
Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind), oder 
welche wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei 
oder Trunksucht übel berüchtigt sind, darf ein Wandergewerbe- 
schein nicht erteilt werden. In der Regel ist er auch Personen 
zu versagen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
oder welche blind, taub, stumm oder geistesschwach sind’). 
d) Der Wandergewerbeschein kann gewissen Personen versagt 
werden ?). 
e) Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen wer- 
den, wenn eine der Voraussetzungen, unter denen die Versagung des- 
selben vorgeschrieben oder gestattet ist, entweder zur Zeit der Erteilung 
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben ist, 
oder erst nach Erteilung des Scheines eingetreten ist’). Gegen die 
1) Gewerbeordnung $$ 56, 56a, 56b, 56c enthalten das sehr umfassende Ver- 
zeichnis dieser Waren und Leistungen. Besondere Vorschriften für das Feilbieten 
von Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerken $ 56, Ziff. 12. 
2) Gewerbeordnung $ 56d; Bundesratsverordnung vom 31. Oktober 1883 (Zentral- 
blatt S. 305 ff.); an deren Stelle ist die Verordnung vom 27. Nov. 1896, Ziff. II (Reichs- 
gesetzbl. S. 745) getreten. 
3) Gewerbeordnung S 57, 57a. Wird der Schein Minderjährigen erteilt, so kön- 
nen ihnen gewisse Beschränkungen auferlegt werden ($ 60b). 
4) Sie sind aufgezählt im 8 57b. 
5) Gewerbeordnung $ 58.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.